[[{}law:sgb_5:359|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:360|→]]
== § 359a Elektronische Rechnung ==
(1)[[law:sgb_5:359a#abs_1_1|1]] Sobald die für die Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
erforderlichen Dienste und Komponenten in der Telematikinfrastruktur
zur Verfügung stehen, können die Leistungserbringer und Stellen nach
Absatz 2 medizinische oder sonstige Leistungen, die nicht dem
Sachleistungsprinzip unterliegen, in elektronischer Form
(elektronische Rechnung) abrechnen und diese Rechnungsdaten mit
Einwilligung des Versicherten unter Nutzung der Dienste und
Komponenten der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 für
Abrechnungszwecke verarbeiten. § 360 Absatz 13 bleibt unberührt.
(2)[[law:sgb_5:359a#abs_2_1|1]] Auf Daten der Versicherten in der elektronischen Rechnung nach
Absatz 1 Satz 1 dürfen mit Einwilligung des Versicherten zu
Abrechnungszwecken ausschließlich die folgenden Personen zugreifen:
1. [[law:sgb_5:359a#abs_2_2|2]]Ärzte sowie Personen, die als deren berufsmäßige Gehilfen oder zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,
2. [[law:sgb_5:359a#abs_2_3|3]]Zahnärzte sowie Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,
3. [[law:sgb_5:359a#abs_2_4|4]]Apotheker sowie Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur
Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,
4. [[law:sgb_5:359a#abs_2_5|5]]Verrechnungsstellen, soweit sie im Auftrag der Leistungserbringer
gemäß den Nummern 1 bis 3 bei der Abrechnung oder soweit sie aufgrund
von diesen Leistungserbringern abgeleiteter Forderungsinhaberschaft
tätig werden sowie
5. zuständige Kostenträger.
(3)[[law:sgb_5:359a#abs_3_1|1]] Die Versicherten können die Daten elektronischer Rechnungen zum
Zweck der Korrektur fehlerhafter Daten mit den zugriffsberechtigten
Personen nach Absatz 2 teilen.
(4)[[law:sgb_5:359a#abs_4_1|1]] Die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des
Versicherten in der elektronischen Rechnung nach Absatz 1 Satz 2
erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes und
bedarf einer eindeutigen bestätigenden Handlung.
(5)[[law:sgb_5:359a#abs_5_1|1]] Mit Einwilligung des Versicherten dürfen die Daten elektronischer
Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Dauer von maximal zehn Jahren
in den Diensten der Anwendung gespeichert werden.
(6)[[law:sgb_5:359a#abs_6_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, im Benehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bis spätestens zum 1. [[law:sgb_5:359a#abs_6_2|2]]Januar 2025 die Maßnahmen
durchzuführen, die erforderlich sind, damit die elektronische Rechnung
unter Nutzung der Telematikinfrastruktur zur Verfügung steht.