[[{}law:sgb_5:35c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:37|→]] == § 36 Festbeträge für Hilfsmittel == (1)[[law:sgb_5:36#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. [[law:sgb_5:36#abs_1_2|2]]Dabei sollen unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden. [[law:sgb_5:36#abs_1_3|3]]Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. (2)[[law:sgb_5:36#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt für die Versorgung mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge fest. [[law:sgb_5:36#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:36#abs_2_3|3]]Die Hersteller und Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und Auskünfte, insbesondere auch zu den Abgabepreisen der Hilfsmittel, zu erteilen. (3)[[law:sgb_5:36#abs_3_1|1]] § 35 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. (4)[[law:sgb_5:36#abs_4_1|1]] (weggefallen)