[[{}law:sgb_5:35c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:37|→]]
== § 36 Festbeträge für Hilfsmittel ==
(1)[[law:sgb_5:36#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt Hilfsmittel,
für die Festbeträge festgesetzt werden. [[law:sgb_5:36#abs_1_2|2]]Dabei sollen unter
Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer
Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen
zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden.
[[law:sgb_5:36#abs_1_3|3]]Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und
Leistungserbringer auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür
erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor
der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(2)[[law:sgb_5:36#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt für die Versorgung
mit den nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge
fest. [[law:sgb_5:36#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:36#abs_2_3|3]]Die Hersteller und
Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz
1 und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und
Auskünfte, insbesondere auch zu den Abgabepreisen der Hilfsmittel, zu
erteilen.
(3)[[law:sgb_5:36#abs_3_1|1]] § 35 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:36#abs_4_1|1]] (weggefallen)