[[{}law:sgb_5:359a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:361|→]]
== § 360 Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen ==
(1)[[law:sgb_5:360#abs_1_1|1]] Sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten
flächendeckend zur Verfügung stehen, ist für die elektronische
Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer
Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, einschließlich
Betäubungsmitteln, sowie von sonstigen in der vertragsärztlichen
Versorgung verordnungsfähigen Leistungen die Telematikinfrastruktur zu
nutzen.
(2)[[law:sgb_5:360#abs_2_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_5:360#abs_2_2|2]]Januar 2022 sind Ärzte und Zahnärzte, die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig
sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in
zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder
Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, verpflichtet, Verordnungen
von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen
und für die Übermittlung der Verordnungen von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Komponenten nach
Absatz 1 zu nutzen. [[law:sgb_5:360#abs_2_3|3]]Für die elektronische Übermittlung von
vertragsärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln und von
Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der
Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz
1 ab dem 1. [[law:sgb_5:360#abs_2_4|4]]Juli 2025. [[law:sgb_5:360#abs_2_5|5]]Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2
gelten nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von
Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder von
Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 der
Arzneimittelverschreibungsverordnung aus technischen Gründen im
Einzelfall nicht möglich ist. [[law:sgb_5:360#abs_2_6|6]]Die Verpflichtung nach Satz 2 in
Verbindung mit Satz 1 zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung
vertragsärztlicher Verordnungen von Betäubungsmitteln gilt nicht, wenn
die elektronische Ausstellung oder Übermittlung dieser Verordnungen
aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist oder wenn es
sich um einen Notfall im Sinne des § 8 Absatz 6 der
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung handelt. [[law:sgb_5:360#abs_2_7|7]]Die Verpflichtung
nach Satz 1 gilt nicht für Verordnungen von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln, die aufgrund gesetzlicher Regelungen einer bestimmten
Apotheke oder einer gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 5 des
Arzneimittelgesetzes benannten Stelle zugewiesen werden dürfen. [[law:sgb_5:360#abs_2_8|8]]Die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung informieren die Ärzte und Zahnärzte, die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig
sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder die in
zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder
Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, über die für die
elektronischen Verordnungen nach Absatz 1 erforderlichen Dienste und
Komponenten. [[law:sgb_5:360#abs_2_9|9]]Sie berichten ab dem 1. [[law:sgb_5:360#abs_2_10|10]]April 2024 für jedes
Kalenderquartal spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ende des
jeweiligen Kalenderquartals über den Anteil der Zahl der
elektronischen Verordnungen an der Zahl aller vertragsärztlichen
beziehungsweise vertragszahnärztlichen Verordnungen von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. [[law:sgb_5:360#abs_2_11|11]]Die Krankenkassen übermitteln
die für den in Satz 7 genannten Bericht erforderlichen nicht
personenbezogenen Daten an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen;
dieser übermittelt sie an die Gesellschaft für Telematik.
(3)[[law:sgb_5:360#abs_3_1|1]] Apotheken sind verpflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel
auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen nach Absatz 2 unter Nutzung
der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 abzugeben. [[law:sgb_5:360#abs_3_2|2]]Für die Abgabe
von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1
der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach
Satz 1 ab dem 1. [[law:sgb_5:360#abs_3_3|3]]Juli 2025. [[law:sgb_5:360#abs_3_4|4]]Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und
2 gelten nicht, wenn der elektronische Abruf der ärztlichen Verordnung
nach Absatz 2 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.
[[law:sgb_5:360#abs_3_5|5]]Die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung bleiben unberührt.
(4)[[law:sgb_5:360#abs_4_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_5:360#abs_4_2|2]]Januar 2025 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Leistungserbringer sowie Psychotherapeuten, die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig
sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder die in
zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder
Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, verpflichtet, Verordnungen
digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a elektronisch auszustellen
und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu
nutzen. [[law:sgb_5:360#abs_4_3|3]]Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die
elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz
1 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.
(5)[[law:sgb_5:360#abs_5_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_5:360#abs_5_2|2]]Juli 2026 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten
Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von häuslicher
Krankenpflege nach § 37 sowie Verordnungen von außerklinischer
Intensivpflege nach § 37c elektronisch auszustellen und für deren
Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. [[law:sgb_5:360#abs_5_3|3]]Die
Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die elektronische
Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach Satz 1 aus
technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. [[law:sgb_5:360#abs_5_4|4]]Die Erbringer von
Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der
außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sind ab dem 1. [[law:sgb_5:360#abs_5_5|5]]Juli 2026
verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten
nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung
nach Satz 1 zu erbringen. [[law:sgb_5:360#abs_5_6|6]]Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt nicht,
wenn der elektronische Abruf der Verordnung aus technischen Gründen im
Einzelfall nicht möglich ist.
(6)[[law:sgb_5:360#abs_6_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_5:360#abs_6_2|2]]Juli 2027 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten
Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von Soziotherapie nach
§ 37a elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und
Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. [[law:sgb_5:360#abs_6_3|3]]Die Verpflichtung nach Satz 1
gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von
Verordnungen nach Satz 1 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht
möglich ist. [[law:sgb_5:360#abs_6_4|4]]Die Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a
sind ab dem 1. [[law:sgb_5:360#abs_6_5|5]]Juli 2027 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung
der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer
elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. [[law:sgb_5:360#abs_6_6|6]]Die Verpflichtung
nach Satz 3 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der Verordnung
aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.
(7)[[law:sgb_5:360#abs_7_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_5:360#abs_7_2|2]]Januar 2027 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten
Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von Heilmitteln
elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und
Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. [[law:sgb_5:360#abs_7_3|3]]Ab dem 1. [[law:sgb_5:360#abs_7_4|4]]Juli 2027 sind die in
Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 4
Satz 1 genannten Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von
Hilfsmitteln, Verordnungen von Verbandmitteln nach § 31 Absatz 1 Satz
1, Verordnungen von Harn- und Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 Satz
1, Verordnungen von Medizinprodukten nach § 31 Absatz 1 sowie
Verordnungen von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31
Absatz 5 elektronisch auszustellen und für deren Übermittlung Dienste
und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. [[law:sgb_5:360#abs_7_5|5]]Die Verpflichtung nach den
Sätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder
Übermittlung von Verordnungen nach den Sätzen 1 oder 2 aus technischen
Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. [[law:sgb_5:360#abs_7_6|6]]Heilmittelerbringer sowie
Erbringer der weiteren in Satz 1 genannten Leistungen sind ab dem 1.
[[law:sgb_5:360#abs_7_7|7]]Januar 2027 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und
Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen
Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. [[law:sgb_5:360#abs_7_8|8]]Hilfsmittelerbringer sowie
Erbringer der weiteren in Satz 2 genannten Leistungen sind ab dem 1.
[[law:sgb_5:360#abs_7_9|9]]Juli 2027 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der Dienste und
Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen
Verordnung nach Satz 2 zu erbringen. [[law:sgb_5:360#abs_7_10|10]]Die Verpflichtung nach den Sätzen
4 und 5 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der Verordnung aus
technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.
(8)[[law:sgb_5:360#abs_8_1|1]] Um Verordnungen nach den Absätzen 5, 6 oder Absatz 7 elektronisch
abrufen zu können, haben sich Erbringer von Leistungen der häuslichen
Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach
§ 37c bis zum 1. [[law:sgb_5:360#abs_8_2|2]]Juli 2025, Erbringer von Leistungen der Soziotherapie
nach § 37a bis zum 1. [[law:sgb_5:360#abs_8_3|3]]April 2027, Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie
Erbringer der weiteren in Absatz 7 Satz 1 genannten Leistungen bis zum
1\. [[law:sgb_5:360#abs_8_4|4]]Januar 2026 an die Telematikinfrastruktur nach § 306 anzuschließen.
(9)[[law:sgb_5:360#abs_9_1|1]] Versicherte können gegenüber den in Absatz 2 Satz 1 genannten
Leistungserbringern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten
Psychotherapeuten wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre
ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und
4 bis 7 erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen
Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen.
[[law:sgb_5:360#abs_9_2|2]]Versicherte können den für die Kommunikation zwischen Versicherten und
Leistungserbringern oder Versicherten und Krankenkassen als sicheres
Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 genutzten
Sofortnachrichtendienst nutzen, um die für den Zugriff auf ihre
ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung erforderlichen
Zugangsdaten in elektronischer Form zum Zweck der Einlösung der
Verordnung durch einen Vertreter einem anderen Versicherten zur
Verfügung zu stellen.
(10)[[law:sgb_5:360#abs_10_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, die Komponenten
der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die
elektronische ärztliche Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
ermöglichen, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_5:360#abs_10_2|2]]Die
Funktionsfähigkeit und Interoperabilität der Komponenten sind durch
die Gesellschaft für Telematik sicherzustellen. [[law:sgb_5:360#abs_10_3|3]]Die Sicherheit der
Komponenten des Systems zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen
einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte ist durch ein
externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. [[law:sgb_5:360#abs_10_4|4]]Dabei ist abgestuft im
Verhältnis zum Gefährdungspotential nachzuweisen, dass die
Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der
Komponente sichergestellt wird. [[law:sgb_5:360#abs_10_5|5]]Die Festlegung der Prüfverfahren und
die Auswahl des Sicherheitsgutachters für das externe
Sicherheitsgutachten erfolgt durch die Gesellschaft für Telematik im
Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
[[law:sgb_5:360#abs_10_6|6]]Das externe Sicherheitsgutachten muss dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik zur Prüfung vorgelegt und durch dieses
bestätigt werden. [[law:sgb_5:360#abs_10_7|7]]Erst mit der Bestätigung des externen
Sicherheitsgutachtens durch das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik dürfen die Komponenten durch die Gesellschaft für
Telematik zur Verfügung gestellt werden. [[law:sgb_5:360#abs_10_8|8]]Komponenten nach diesem
Absatz, für die ein externes Sicherheitsgutachten vorliegt, das gemäß
Satz 6 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
bestätigt wurde, dürfen den Versicherten abweichend von Satz 7 auch
durch die Krankenkassen und durch die Unternehmen der privaten
Krankenversicherung über die Benutzeroberfläche gemäß § 342 zur
Verfügung gestellt werden. § 11 Absatz 1 und 1a des Apothekengesetzes
sowie § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 bleiben unberührt.
(11)[[law:sgb_5:360#abs_11_1|1]] Verordnungsdaten und Dispensierinformationen sind mit Ablauf von
100 Tagen nach Dispensierung der Verordnung zu löschen.
(12)[[law:sgb_5:360#abs_12_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet,
1. die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Versicherte über die
Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 auf Informationen des Nationalen
Gesundheitsportals nach § 395 zugreifen können und dass den
Versicherten die Informationen des Portals mit Daten, die in ihrer
elektronischen Verordnung gespeichert sind, verknüpft angeboten werden
können, und
2. bis zum 1. [[law:sgb_5:360#abs_12_2|2]]Januar 2025 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
Versicherte über die Komponenten nach Absatz 10 Satz 1 zum Zweck des
grenzüberschreitenden Austauschs von Daten der elektronischen
Verordnung, nach vorheriger Einwilligung in die Nutzung des
Übermittlungsverfahrens und technischer Freigabe zum Zeitpunkt der
Einlösung der Verordnung bei dem nach dem Recht des jeweiligen anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union zum Zugriff berechtigten
Leistungserbringer, Daten elektronischer Verordnungen nach Absatz 2
Satz 1 der nationalen eHealth-Kontaktstelle übermitteln können.
(13)[[law:sgb_5:360#abs_13_1|1]] Mit Einwilligung des Versicherten können die Rechnungsdaten zu
einer elektronischen Verordnung, die nicht dem Sachleistungsprinzip
unterliegt, für die Dauer von maximal zehn Jahren in den Diensten der
Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gespeichert werden. [[law:sgb_5:360#abs_13_2|2]]Auf
die Rechnungsdaten nach Satz 1 haben nur die Versicherten selbst
Zugriff. [[law:sgb_5:360#abs_13_3|3]]Die Versicherten können diese Rechnungsdaten zum Zweck der
Korrektur fehlerhafter Daten mit zugriffsberechtigten
Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen nach §
361 Absatz 1 und zum Zweck der Kostenerstattung mit Kostenträgern
teilen.
(14)[[law:sgb_5:360#abs_14_1|1]] Soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat, werden Daten
zu Verordnungen nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 und Daten auf der
Grundlage von Verordnungen nach Absatz 2 abgegebenen Arzneimitteln,
sowie, soweit technisch möglich, deren Chargennummer, und, soweit auf
der Verordnung angegeben, deren Dosierung (Dispensierinformationen)
automatisiert an die elektronische Patientenakte übermittelt und nach
§ 341 Absatz 2 Nummer 11 gespeichert. [[law:sgb_5:360#abs_14_2|2]]Der Widerspruch nach Satz 1 kann
über die Benutzeroberfläche, die dem Versicherten gemäß Absatz 10 für
den Zugriff auf elektronische Verordnungen zur Verfügung zu stellen
ist, über die Benutzeroberfläche gemäß § 342 sowie bei der
Ombudsstelle gemäß § 342a erklärt oder widerrufen werden.
(15)[[law:sgb_5:360#abs_15_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 2
bis 8 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates verlängern.
(16)[[law:sgb_5:360#abs_16_1|1]] Die Bereitstellung und der Betrieb von informationstechnischen
Systemen, die den Anwendungsfall der Übermittlung von elektronischen
Verordnungen oder elektronischen Zugangsdaten zu elektronischen
Verordnungen nach diesem Buch außerhalb der Telematikinfrastruktur
enthalten, ist untersagt. [[law:sgb_5:360#abs_16_2|2]]Satz 1 umfasst nicht
1. die Übermittlung von eingelösten elektronischen Verordnungen für
Zwecke der Abrechnung oder gesetzlich vorgesehene Prozesse der
Genehmigung von elektronischen Verordnungen durch Krankenkassen,
2. die Übermittlung von elektronischen Verordnungen oder elektronischen
Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen für die Versorgung durch
Krankenhausapotheken sowie krankenhausversorgende Apotheken im Rahmen
von § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes,
3. informationstechnische Systeme, die eine Apotheke betreibt, um
elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen direkt von
Versicherten entgegenzunehmen, die bei höchstens dieser Hauptapotheke
und den zur Hauptapotheke gehörigen Filialapotheken eingelöst werden
können, sowie
4. die Bereitstellung informationstechnischer Systeme durch Anbieter mit
denen Versicherte elektronische Zugangsdaten zu elektronischen
Verordnungen direkt an Apotheken übermitteln können, wenn dabei der
Stand der Technik gemäß den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik und dem Schutzbedarf der Daten eingehalten
wird; dabei dürfen keine Apotheken oder Gruppen von Apotheken
bevorzugt werden und der Verzeichnisdienst der Gesellschaft für
Telematik sowie normierte Schnittstellen der Gesellschaft für
Telematik sind für die diskriminierungsfreie Anbindung zu nutzen; dies
erfordert eine technische Komponente zur Authentifizierung beim
Anbieter des informationstechnischen Systems und einen Antrag bei der
Gesellschaft für Telematik.
[[law:sgb_5:360#abs_16_3|3]]§ 11 Absatz 1 und 1a des Apothekengesetzes sowie § 31 Absatz 1 Satz 5
bis 7 sind zu beachten. [[law:sgb_5:360#abs_16_4|4]]Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.
(17)[[law:sgb_5:360#abs_17_1|1]] Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer haben gegenüber der jeweils zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung oder zuständigen Kassenzahnärztlichen
Vereinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, Verordnungen von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2
elektronisch auszustellen und zu übermitteln. [[law:sgb_5:360#abs_17_2|2]]Wird der Nachweis nicht
bis zum 1. [[law:sgb_5:360#abs_17_3|3]]Mai 2024 erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher
Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen; die Vergütung ist so lange
zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der jeweils zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung oder zuständigen Kassenzahnärztlichen
Vereinigung erbracht ist. [[law:sgb_5:360#abs_17_4|4]]Die Vergütung ist nicht zu kürzen, wenn der
Leistungserbringer einer Facharztgruppe angehört, die im Regelfall
keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
ausstellt. [[law:sgb_5:360#abs_17_5|5]]Bis zum 1. [[law:sgb_5:360#abs_17_6|6]]Januar 2025 sind ermächtigte Einrichtungen und
Krankenhäuser von den Regelungen in Satz 1 ausgenommen.