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== § 361 Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur ==
(1)[[law:sgb_5:361#abs_1_1|1]] Auf Daten der Versicherten in vertragsärztlichen elektronischen
Verordnungen dürfen ausschließlich folgende Personen zugreifen:
1. [[law:sgb_5:361#abs_1_2|2]]Ärzte, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten, die in die Behandlung der
Versicherten eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung
von Daten, die von ihnen nach § 360 übermittelt wurden, ermöglicht,
soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist;
2. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 auch
Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den
Beruf tätig sind, soweit der Zugriff im Rahmen der von ihnen
zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der
Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 erfolgt,
a) bei Personen nach Nummer 1,
b) in einem Krankenhaus oder
c) in einer Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung nach §
107 Absatz 2 oder in einer Rehabilitationseinrichtung nach § 15 Absatz
2 des Sechsten Buches oder bei einem Leistungserbringer der
Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation nach § 26
Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches oder in der Haus- oder Heimpflege
nach § 44 des Siebten Buches;
3. [[law:sgb_5:361#abs_1_3|3]]Apotheker mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten
ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten mit
verordneten Arzneimitteln erforderlich ist und ihnen die für den
Zugriff erforderlichen Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 vorliegen;
4. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 3 auch zum
pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörende Personen, deren
Zugriff
a) im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten
erforderlich ist und
b) unter Aufsicht eines Apothekers erfolgt, soweit nach
apothekenrechtlichen Vorschriften eine Beaufsichtigung der mit dem
Zugriff verbundenen pharmazeutischen Tätigkeit vorgeschrieben ist;
5. sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen nach diesem Buch
mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit
dies für die Versorgung der Versicherten mit der ärztlich verordneten
Leistung erforderlich ist und ihnen die für den Zugriff erforderlichen
Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 vorliegen.
[[law:sgb_5:361#abs_1_4|4]]Auf Dispensierinformationen nach § 360 Absatz 11 dürfen nur die
Versicherten zugreifen. [[law:sgb_5:361#abs_1_5|5]]Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten für die
dort genannten Zugriffsberechtigten auch, wenn sie im Rahmen einer
Tätigkeit nach dem Siebten Buch auf ärztliche Verordnungen nach § 27
Absatz 1 des Siebten Buches zugreifen.
(2)[[law:sgb_5:361#abs_2_1|1]] Auf Daten der Versicherten in vertragsärztlichen elektronischen
Verordnungen dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere
zugriffsberechtigte Personen nach Absatz 1 und nach Maßgabe des § 339
Absatz 2 nur zugreifen mit
1. einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen
Heilberufsausweis in Verbindung mit einer Komponente zur
Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen,
2. einem ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen
Berufsausweis in Verbindung mit einer Komponente zur Authentifizierung
von Leistungserbringerinstitutionen oder
3. einer digitalen Identität nach § 340 Absatz 6 in Verbindung mit einer
Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen.
[[law:sgb_5:361#abs_2_2|2]]Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten
zugegriffen hat.
(3)[[law:sgb_5:361#abs_3_1|1]] Die in Absatz 1 genannten zugriffsberechtigten Personen, die weder
über einen elektronischen Heilberufsausweis noch über einen
elektronischen Berufsausweis verfügen, dürfen nach Maßgabe des Absatz
1 nur zugreifen, wenn
1. sie für diesen Zugriff von Personen autorisiert sind, die verfügen
über
a) einen ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen
Heilberufsausweis oder
b) einen ihrer Berufszugehörigkeit entsprechenden elektronischen
Berufsausweis und
2. nachprüfbar elektronisch protokolliert wird,
a) wer auf die Daten zugegriffen hat und
b) von welcher Person nach Nummer 1 die zugreifende Person autorisiert
wurde.
(4)[[law:sgb_5:361#abs_4_1|1]] Der elektronische Heilberufsausweis und der elektronische
Berufsausweis müssen über eine Möglichkeit zur sicheren
Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter elektronischer
Signaturen verfügen.
(5)[[law:sgb_5:361#abs_5_1|1]] Die Übermittlung von Daten der elektronischen Verordnung nach §
360 Absatz 2 zum grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten
zum Zweck der Unterstützung einer Behandlung des Versicherten an einen
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dem Recht
des jeweiligen Mitgliedstaats zum Zugriff auf Verordnungsdaten
berechtigten Leistungserbringer über die jeweiligen nationalen
eHealth-Kontaktstellen bedarf der vorherigen Einwilligung durch den
Versicherten in die Nutzung des Übermittlungsverfahrens. [[law:sgb_5:361#abs_5_2|2]]Zusätzlich
ist erforderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Einlösung der
Verordnung die Übermittlung an die nationale eHealth-Kontaktstelle des
Mitgliedstaats, in dem die Verordnung eingelöst wird, durch eine
eindeutige bestätigende Handlung technisch freigibt. [[law:sgb_5:361#abs_5_3|3]]Abweichend von
den Absätzen 1 bis 4 sowie von § 339 finden für die Verarbeitung der
Daten durch einen Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union die Bestimmungen des Mitgliedstaats Anwendung,
in dem die Verordnung eingelöst wird. [[law:sgb_5:361#abs_5_4|4]]Hierbei finden die gemeinsamen
europäischen Vereinbarungen zum grenzüberschreitenden Austausch von
Gesundheitsdaten Berücksichtigung. [[law:sgb_5:361#abs_5_5|5]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung –
Ausland hat die Versicherten über die Voraussetzungen und das
Verfahren bei der Übermittlung und Nutzung von Daten der
elektronischen Verordnung zum grenzüberschreitenden Austausch von
Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-Kontaktstelle zu
informieren.