[[{}law:sgb_5:361|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:361b|→]]
== § 361a Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_5:361a#abs_1_1|1]] Über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 müssen
Daten aus elektronischen Verordnungen von apothekenpflichtigen
Arzneimitteln an folgende an die Telematikinfrastruktur angeschlossene
und mit den Mitteln der Telematikinfrastruktur authentifizierte
Berechtigte übermittelt werden können:
1. [[law:sgb_5:361a#abs_1_2|2]]Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a, sofern die
Daten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen
Gesundheitsanwendung durch die jeweiligen Versicherten erforderlich
sind und die jeweiligen Versicherten diese digitale
Gesundheitsanwendung nutzen,
2. [[law:sgb_5:361a#abs_1_3|3]]Krankenkassen der jeweiligen Versicherten, soweit dies für
individuelle Angebote zur Verbesserung der Versorgung der jeweiligen
Versicherten sowie zur Bewilligung von Leistungen vor einer
Inanspruchnahme verordneter Leistungen erforderlich ist,
2a. [[law:sgb_5:361a#abs_1_4|4]]Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der jeweiligen Versicherten
nach dem Siebten Buch, soweit dies für individuelle Angebote zur
Verbesserung der Heilbehandlung oder Rehabilitation nach § 27 Absatz 1
des Siebten Buches sowie zur Bewilligung von Leistungen vor einer
Inanspruchnahme verordneter Leistungen erforderlich ist,
3. [[law:sgb_5:361a#abs_1_5|5]]Unternehmen der privaten Krankenversicherung der jeweiligen
Versicherten, soweit dies für individuelle Angebote zur Verbesserung
der Versorgung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist,
4. [[law:sgb_5:361a#abs_1_6|6]]Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des Apothekenbetriebs zur
Unterstützung der Versorgung der Patienten erforderlich sind,
5. [[law:sgb_5:361a#abs_1_7|7]]Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, die in einem
Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen Versicherten stehen, soweit
dies zur Unterstützung der Behandlung erforderlich ist,
6. [[law:sgb_5:361a#abs_1_8|8]]Krankenhäuser, die in einem Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen
Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung
erforderlich ist,
7. [[law:sgb_5:361a#abs_1_9|9]]Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen, die in einem
Behandlungsverhältnis mit dem jeweiligen Versicherten stehen, soweit
dies zur Unterstützung der Behandlung erforderlich ist.
[[law:sgb_5:361a#abs_1_10|10]]Die nach Satz 1 zu schaffende Übermittlungsmöglichkeit an
authentifizierte Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und
7 gilt auch, wenn die Leistungserbringer in einem
Behandlungsverhältnis nach § 27 Absatz 1 des Siebten Buches mit den
jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der
Behandlung erforderlich ist. [[law:sgb_5:361a#abs_1_11|11]]Die elektronischen Zugangsdaten, die die
Einlösung einer elektronischen Verordnung von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen, dürfen nicht über
die Schnittstellen nach Satz 1 übermittelt werden.
(2)[[law:sgb_5:361a#abs_2_1|1]] Die Übermittlung von Daten aus einer vertragsärztlichen
elektronischen Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an
einen Berechtigten nach Absatz 1 und die weitere Verarbeitung durch
diesen Berechtigten bedarf der Einwilligung des Versicherten.
(3)[[law:sgb_5:361a#abs_3_1|1]] Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den dort genannten Berechtigten
nur zu den dort genannten Zwecken verarbeitet werden. [[law:sgb_5:361a#abs_3_2|2]]Diese
Verarbeitung darf die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von
Datensicherheit und Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und
Nutzbarkeit der vertragsärztlichen elektronischen Verordnung nicht
beeinträchtigen. [[law:sgb_5:361a#abs_3_3|3]]Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit die durch die Berechtigten
nach Absatz 1 zu erfüllenden Vorgaben bezüglich Datensicherheit und
Datenschutz.
(4)[[law:sgb_5:361a#abs_4_1|1]] Unmittelbar nach einer Übermittlung von Daten nach Absatz 1 wird
den jeweiligen Versicherten eine umfassende Dokumentation der
Datenübermittlung barrierefrei zur Verfügung gestellt.
(5)[[law:sgb_5:361a#abs_5_1|1]] Die Gesellschaft für Telematik betreibt die Schnittstelle nach
Absatz 1 und stellt sie den dort genannten Berechtigten
diskriminierungsfrei und kostenfrei zur Verfügung. [[law:sgb_5:361a#abs_5_2|2]]Zu diesem Zweck
stellt sie die erforderlichen Informationen zur technischen
Beschaffenheit der Schnittstelle sowie über die Möglichkeit zu deren
Nutzung auf ihrer Internetseite allgemein zugänglich bereit.
(6)[[law:sgb_5:361a#abs_6_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen
mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrats Folgendes zu regeln:
1. die Fristen, zu denen die Schnittstellen nach Absatz 1 bereitgestellt
werden müssen,
2. welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu welchen Verarbeitungszwecken
übermittelt werden dürfen,
3. zu welchen Zwecken welche Daten von den Empfangsberechtigten nach
Absatz 1 verarbeitet werden dürfen,
4. die Informationen, die den Versicherten barrierefrei zur Verfügung zu
stellen sind,
5. die Anforderungen an die Abgabe, die Änderung und den Widerruf der
Einwilligungserklärung nach Absatz 2 einschließlich der Möglichkeit,
die Einwilligung auf bestimmte Zeiträume, bestimmte elektronische
Verordnungen oder bestimmte Datenfelder der elektronischen Verordnung
zu beschränken,
6. die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung und
7. die Dokumentation der Datenübermittlung nach Absatz 4.