[[{}law:sgb_5:361a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:362|→]]
== § 361b Zugriff auf ärztliche Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen in der Telematikinfrastruktur ==
(1)[[law:sgb_5:361b#abs_1_1|1]] Krankenkassen dürfen zum Zwecke der Einlösung elektronischer
Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 360 Absatz 4
auf Daten der Versicherten in vertragsärztlichen elektronischen
Verordnungen zugreifen.
(2)[[law:sgb_5:361b#abs_2_1|1]] Im Rahmen des Zugriffs nach Absatz 1 darf nicht in die ärztliche
Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten
beschränkt werden.
(3)[[law:sgb_5:361b#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen ermöglichen den Versicherten die Nutzung einer
digitalen Gesundheitsanwendung in der Regel innerhalb von zwei
Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Verordnung bei der
Krankenkasse.