[[{}law:sgb_5:361b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:362a|→]]
== § 362 Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr ==
(1)[[law:sgb_5:362#abs_1_1|1]] Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der
Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,
der Bundespolizei, der Landespolizeien, von der Bundeswehr oder von
Trägern der freien Heilfürsorge elektronische Gesundheitskarten oder
digitale Identitäten für die Verarbeitung von Daten einer Anwendung
nach § 334 Absatz 1 Satz 2 an ihre Versicherten, an
Polizeivollzugsbeamte, an sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder
an Soldaten zur Verfügung gestellt, sind § 291 Absatz 8 Satz 5 bis 9,
§ 291a Absatz 5 bis 7, die §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1 bis 4, §
342 Absatz 2 bis 3, § 343 Absatz 1 und 1a, die §§ 344, 345, 352, 353,
356 bis 359a und 361 entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:sgb_5:362#abs_2_1|1]] Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler
Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten
Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die
Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien
Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der
Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290
Absatz 1 Satz 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_5:362#abs_2_2|2]]Die Vergabe der
Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290
Absatz 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz
2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu
entsprechen.
(3)[[law:sgb_5:362#abs_3_1|1]] Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die
Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe
der Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der
privaten Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die
Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien
Heilfürsorge.