[[{}law:sgb_5:363|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:365|→]]
=== § 364 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen ===
(1)[[law:sgb_5:364#abs_1_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft
für Telematik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_5:364#abs_1_2|2]]V.
[[law:sgb_5:364#abs_1_3|3]]die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen
Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen
in der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten
hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an
die technische Umsetzung.
(2)[[law:sgb_5:364#abs_2_1|1]] Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf
Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach §
370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.