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=== § 366 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung ===
(1)[[law:sgb_5:366#abs_1_1|1]] Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft
für Telematik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_5:366#abs_1_2|2]]V.
[[law:sgb_5:366#abs_1_3|3]]die Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden,
insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der
Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung. [[law:sgb_5:366#abs_1_4|4]]Die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen berücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1 die sich
ändernden Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten, insbesondere
hinsichtlich der Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen auf
mobilen Endgeräten. [[law:sgb_5:366#abs_1_5|5]]Bei der Fortschreibung der Vereinbarung ist
vorzusehen, dass für die Durchführung von Videosprechstunden ergänzend
auch Dienste der Telematikinfrastruktur genutzt werden können, sobald
diese zur Verfügung stehen. § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zu
beachten.
(2)[[law:sgb_5:366#abs_2_1|1]] Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf
Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach §
370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.