[[{}law:sgb_5:366|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:367a|→]]
=== § 367 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien ===
(1)[[law:sgb_5:367#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 31. [[law:sgb_5:367#abs_1_2|2]]März 2020 mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Abstimmung mit dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für
Telematik sowie im Benehmen mit der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicheurng e. [[law:sgb_5:367#abs_1_3|3]]V. die Anforderungen an die
technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, insbesondere
Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die
Anforderungen an die technische Umsetzung.
(2)[[law:sgb_5:367#abs_2_1|1]] Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf
Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach §
370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.