[[{}law:sgb_5:367|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:368|→]] === § 367a Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring === (1)[[law:sgb_5:367a#abs_1_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. [[law:sgb_5:367a#abs_1_2|2]]März 2022 im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_5:367a#abs_1_3|3]]V. und der Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring). [[law:sgb_5:367a#abs_1_4|4]]In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen die 1. technischen Anforderungen an die einzusetzenden Anwendungen, 2. [[law:sgb_5:367a#abs_1_5|5]]Vorgaben für die Interoperabilität der einzusetzenden Anwendungen, 3. [[law:sgb_5:367a#abs_1_6|6]]Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie 4. [[law:sgb_5:367a#abs_1_7|7]]Verwendung von Diensten und Anwendungen der Telematikinfrastruktur. [[law:sgb_5:367a#abs_1_8|8]]In der Vereinbarung nach Satz 1 ist vorzusehen, dass den Versicherten therapierelevante Daten in einem interoperablen Format nach § 355 Absatz 2d zur Verfügung gestellt werden. (2)[[law:sgb_5:367a#abs_2_1|1]] Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.