[[{}law:sgb_5:367a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:369|→]] === § 368 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde === (1)[[law:sgb_5:368#abs_1_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_5:368#abs_1_2|2]]V. und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. [[law:sgb_5:368#abs_1_3|3]]Zur Durchführung der Authentifizierung ist die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur vorzusehen. (2)[[law:sgb_5:368#abs_2_1|1]] Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.