[[{}law:sgb_5:367a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:369|→]]
=== § 368 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde ===
(1)[[law:sgb_5:368#abs_1_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für
Telematik, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_5:368#abs_1_2|2]]V. und dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein technisches
Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der
Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. [[law:sgb_5:368#abs_1_3|3]]Zur
Durchführung der Authentifizierung ist die Nutzung der Dienste und
Anwendungen der Telematikinfrastruktur vorzusehen.
(2)[[law:sgb_5:368#abs_2_1|1]] Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf
Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach §
370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.