[[{}law:sgb_5:368|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:370|→]] === § 369 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit === (1)[[law:sgb_5:369#abs_1_1|1]] Die Vereinbarung über die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364, die Vereinbarung über technische Verfahren zu Videosprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie die Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach § 367, die Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring nach § 367a und die Vereinbarung zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zur Prüfung vorzulegen. (2)[[law:sgb_5:369#abs_2_1|1]] Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach Absatz 1 hat das Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. [[law:sgb_5:369#abs_2_2|2]]V. [[law:sgb_5:369#abs_2_3|3]]Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:369#abs_2_4|4]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Stellungnahme eine angemessene Frist setzen. (3)[[law:sgb_5:369#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von einem Monat beanstanden.