[[{}law:sgb_5:368|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:370|→]]
=== § 369 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit ===
(1)[[law:sgb_5:369#abs_1_1|1]] Die Vereinbarung über die technischen Verfahren zur
telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung
nach § 364, die Vereinbarung über technische Verfahren zu
Videosprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie die Vereinbarung über
technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach § 367, die
Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem
Monitoring nach § 367a und die Vereinbarung zum
Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde nach § 368
sind dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zur Prüfung
vorzulegen.
(2)[[law:sgb_5:369#abs_2_1|1]] Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach Absatz 1 hat das
Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik und der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. [[law:sgb_5:369#abs_2_2|2]]V. [[law:sgb_5:369#abs_2_3|3]]Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:369#abs_2_4|4]]Das
Bundesministerium für Gesundheit kann für die Stellungnahme eine
angemessene Frist setzen.
(3)[[law:sgb_5:369#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung
innerhalb von einem Monat beanstanden.