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== § 37 Häusliche Krankenpflege ==
(1)[[law:sgb_5:37#abs_1_1|1]] Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst
an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen
und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten
für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche
Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung
geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche
Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der
Werkstättenverordnung bleibt unberührt. [[law:sgb_5:37#abs_1_2|2]]Die häusliche Krankenpflege
umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege
sowie hauswirtschaftliche Versorgung. [[law:sgb_5:37#abs_1_3|3]]Der Anspruch besteht bis zu vier
Wochen je Krankheitsfall. [[law:sgb_5:37#abs_1_4|4]]In begründeten Ausnahmefällen kann die
Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum
bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß
dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
[[law:sgb_5:37#abs_1_5|5]](1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1
Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung
einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach
einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten
Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad
2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. [[law:sgb_5:37#abs_1_6|6]]Absatz 1 Satz 4 und 5
gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:37#abs_2_1|1]] Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst
an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen
und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten
für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege,
wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung
erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. [[law:sgb_5:37#abs_2_2|2]]Der
Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Versicherte mit einem besonders
hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die Anspruch auf
Leistungen nach § 37c haben, soweit diese Leistungen tatsächlich
erbracht werden. [[law:sgb_5:37#abs_2_3|3]]Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse
zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche
Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
erbringt. [[law:sgb_5:37#abs_2_4|4]]Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und
der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. [[law:sgb_5:37#abs_2_5|5]]Leistungen
nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit
mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig.
[[law:sgb_5:37#abs_2_6|6]]Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2
oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach
Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr
besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege
vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen
geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
[[law:sgb_5:37#abs_2_7|7]](2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten
der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären
Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von
640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen
Pflegeversicherung zu leisten ist. [[law:sgb_5:37#abs_2_8|8]]Die Zahlung erfolgt anteilig
quartalsweise. [[law:sgb_5:37#abs_2_9|9]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu
von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten
der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller
Krankenkassen. [[law:sgb_5:37#abs_2_10|10]]Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die
Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
[[law:sgb_5:37#abs_2_11|11]](2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst
auch die ambulante Palliativversorgung. [[law:sgb_5:37#abs_2_12|12]]Für Leistungen der ambulanten
Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im
Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die
häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung
entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:37#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine
im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang
nicht pflegen und versorgen kann.
(4)[[law:sgb_5:37#abs_4_1|1]] Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege
stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die
Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu
erstatten.
(5)[[law:sgb_5:37#abs_5_1|1]] Versicherte, die das 18. [[law:sgb_5:37#abs_5_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, leisten als
Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf
die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je
Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.
(6)[[law:sgb_5:37#abs_6_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest,
an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1
und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten
erbracht werden können.
(7)[[law:sgb_5:37#abs_7_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92
unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur
Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. [[law:sgb_5:37#abs_7_2|2]]Die Versorgung
von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in
spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der
Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.
(8)[[law:sgb_5:37#abs_8_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die
Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
bis zum 31. [[law:sgb_5:37#abs_8_2|2]]Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem
Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in
den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten
Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich
festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche
Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur
Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der
Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer
über die erbrachten Maßnahmen.
(9)[[law:sgb_5:37#abs_9_1|1]] Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im
Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen
pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils
arztbezogen sowie versichertenbezogen. [[law:sgb_5:37#abs_9_2|2]]Sie übermitteln diese Angaben
nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10
durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und
diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen
Dritten übermittelt. [[law:sgb_5:37#abs_9_3|3]]Das Nähere zur Datenübermittlung und zum
Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen. [[law:sgb_5:37#abs_9_4|4]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der
beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen
nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr
nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.
(10)[[law:sgb_5:37#abs_10_1|1]] Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8
evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1
genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung
der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der
Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das
Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die
finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die
Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen
auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. [[law:sgb_5:37#abs_10_2|2]]Die Evaluierung hat durch
einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1
genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu
beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.