[[{}law:sgb_5:369|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:370a|→]]
=== § 370 Entscheidung der Schlichtungsstelle ===
(1)[[law:sgb_5:370#abs_1_1|1]] Wird auf Antrag eines Vereinbarungspartners nach den §§ 364 bis
368 ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 319
eingeleitet, so hat die Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen
nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens einen
Entscheidungsvorschlag vorzulegen.
(2)[[law:sgb_5:370#abs_2_1|1]] Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle den
jeweiligen Vereinbarungspartnern nach den §§ 364 bis 368 und der
Gesellschaft für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)[[law:sgb_5:370#abs_3_1|1]] Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des
Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der Vereinbarungspartner
nach den §§ 364 bis 368 zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle
anstelle der Vereinbarungspartner innerhalb von zwei Wochen.
(4)[[law:sgb_5:370#abs_4_1|1]] Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die
Vereinbarungspartner nach den §§ 364 bis 368 und für die
Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach
diesem Buch verbindlich. [[law:sgb_5:370#abs_4_2|2]]Die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann
nur durch eine alternative Entscheidung der Vereinbarungspartner nach
Absatz 1 in gleicher Sache ersetzt werden.