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=== § 370a Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:370a#abs_1_1|1]] Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 Absatz 1a Satz 16 betreibt die
Kassenärztliche Bundesvereinigung zur Vermittlung von
Behandlungsterminen bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1
Satz 1 einschließlich von Terminen über telemedizinische Leistungen an
Versicherte und zur Unterstützung der Versorgung der Versicherten mit
telemedizinischen Leistungen ein elektronisches System. [[law:sgb_5:370a#abs_1_2|2]]Die
Kassenärztliche Bundesvereinigung errichtet das elektronische System
nach Satz 1 bis zum 30. [[law:sgb_5:370a#abs_1_3|3]]Juni 2024 für die Vermittlung von Terminen
über telemedizinische Leistungen und bis zum 30. [[law:sgb_5:370a#abs_1_4|4]]Juni 2025 für
Behandlungstermine. [[law:sgb_5:370a#abs_1_5|5]]Die in Satz 1 genannten telemedizinischen
Leistungen umfassen insbesondere Videosprechstunden, telemedizinische
Konsilien einschließlich der radiologischen Befundbeurteilung,
telemedizinisches Monitoring, Videofallkonferenzen, Zweitmeinungen
nach § 27b und telemedizinische Funktionskontrollen. [[law:sgb_5:370a#abs_1_6|6]]Das elektronische
System muss mit den von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75
Absatz 1a Satz 17 bereitgestellten digitalen Angeboten kompatibel
sein. [[law:sgb_5:370a#abs_1_7|7]]Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die nach § 75 Absatz 1a Satz
20 und 21 gemeldeten Termine.
[[law:sgb_5:370a#abs_1_8|8]](1a) Das elektronische System nach Absatz 1 Satz 1 hat insbesondere
folgende Funktionen:
1. [[law:sgb_5:370a#abs_1_9|9]]Vermittlung von Terminen einschließlich Videosprechstunden und
weiteren telemedizinischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung,
2. [[law:sgb_5:370a#abs_1_10|10]]Unterstützung der sicheren digitalen Identitäten nach § 291 Absatz 8
Satz 1, sobald diese zur Verfügung stehen,
3. [[law:sgb_5:370a#abs_1_11|11]]Unterstützung der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6,
4. [[law:sgb_5:370a#abs_1_12|12]]Übermittlung von Hinweisen auf den Speicherort behandlungsrelevanter
Daten in in der elektronischen Patientenakte oder in in das
Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 aufgenommenen digitalen
Gesundheitsanwendungen,
5. [[law:sgb_5:370a#abs_1_13|13]]Bereitstellung einer Schnittstelle für die Integration der
Funktionalitäten nach den Nummern 1 bis 4 in informationstechnische
Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung.
(2)[[law:sgb_5:370a#abs_2_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ermöglicht die Nutzung der
in dem elektronischen System nach Absatz 1 bereitgestellten
Informationen durch Dritte. [[law:sgb_5:370a#abs_2_2|2]]Hierzu veröffentlicht sie eine
Schnittstelle auf Basis international anerkannter Standards und
beantragt deren Aufnahme auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5. [[law:sgb_5:370a#abs_2_3|3]]Die Vertragsärzte können der Weitergabe ihrer Daten an
Dritte nach Satz 1 widersprechen.
(3)[[law:sgb_5:370a#abs_3_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt das Nähere zu der
Nutzung der in dem elektronischen System bereitgestellten
Informationen durch Dritte in einer Verfahrensordnung. [[law:sgb_5:370a#abs_3_2|2]]Die
Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit.
(4)[[law:sgb_5:370a#abs_4_1|1]] Die Nutzung der in dem elektronischen System bereitgestellten
Informationen durch Dritte ist gebührenpflichtig. [[law:sgb_5:370a#abs_4_2|2]]Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die
Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen,
den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die
Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die
Verjährung und die Erstattung zu treffen. [[law:sgb_5:370a#abs_4_3|3]]In der Rechtsverordnung kann
eine Gebührenbefreiung der Nutzung der in dem elektronischen System
bereitgestellten Informationen durch gemeinnützige juristische
Personen des Privatrechts, insbesondere medizinische
Fachgesellschaften, vorgesehen werden. [[law:sgb_5:370a#abs_4_4|4]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch
Rechtsverordnung auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übertragen.
(5)[[law:sgb_5:370a#abs_5_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die erforderlichen
technischen Festlegungen zu treffen, damit nach § 75 Absatz 1a zu
vermittelnde Termine von den Vertragsärzten unter Verwendung von
informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen Versorgung
an die Terminservicestellen übermittelt werden können. [[law:sgb_5:370a#abs_5_2|2]]Die
Festlegungen sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer
5 zu veröffentlichen.
(6)[[law:sgb_5:370a#abs_6_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln
zu
1. den Anforderungen an das elektronische System nach Absatz 1 Satz 1, zu
den Funktionalitäten nach Absatz 1a sowie zu der Interoperabilität mit
den von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 17
bereitgestellten digitalen Angeboten,
2. der Nutzung von in dem elektronischen System bereitgestellten
Informationen durch Dritte nach Absatz 2 Satz 1 und 3 und
3. den Inhalten der Verfahrensordnung nach Absatz 3 Satz 1 sowie zum
Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
[[law:sgb_5:370a#abs_6_2|2]]In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch weitere
Funktionalitäten des elektronischen Systems festgelegt werden.