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=== § 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme ===
(1)[[law:sgb_5:371#abs_1_1|1]] In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen
Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in
Krankenhäusern, die zur Verarbeitung von personenbezogenen
Patientendaten eingesetzt werden, sind folgende offene und
standardisierte Schnittstellen zu integrieren:
1. [[law:sgb_5:371#abs_1_2|2]]Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten
sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel,
2. [[law:sgb_5:371#abs_1_3|3]]Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9
Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind,
3. [[law:sgb_5:371#abs_1_4|4]]Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach §
14 des Infektionsschutzgesetze, mit Ausnahme der
informationstechnischen Systeme von Vertragszahnärzten,
4. [[law:sgb_5:371#abs_1_5|5]]Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer
versorgungsorientierter informationstechnischer Systeme, insbesondere
ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem
Buch und
5. [[law:sgb_5:371#abs_1_6|6]]Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und
für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6.
(2)[[law:sgb_5:371#abs_2_1|1]] Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für
informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von
personenbezogenen Daten zur pflegerischen Versorgung von Versicherten
nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches
zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden.
(3)[[law:sgb_5:371#abs_3_1|1]] Die Integration der Schnittstellen muss binnen der jeweiligen
Frist, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1
ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§
372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit
gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt wurden.
(4)[[law:sgb_5:371#abs_4_1|1]] (weggefallen)