[[{}law:sgb_5:370b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:372|→]] === § 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme === (1)[[law:sgb_5:371#abs_1_1|1]] In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind folgende offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren: 1. [[law:sgb_5:371#abs_1_2|2]]Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel, 2. [[law:sgb_5:371#abs_1_3|3]]Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind, 3. [[law:sgb_5:371#abs_1_4|4]]Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetze, mit Ausnahme der informationstechnischen Systeme von Vertragszahnärzten, 4. [[law:sgb_5:371#abs_1_5|5]]Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch und 5. [[law:sgb_5:371#abs_1_6|6]]Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6. (2)[[law:sgb_5:371#abs_2_1|1]] Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden. (3)[[law:sgb_5:371#abs_3_1|1]] Die Integration der Schnittstellen muss binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt wurden. (4)[[law:sgb_5:371#abs_4_1|1]] (weggefallen)