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=== § 372 Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung ===
(1)[[law:sgb_5:372#abs_1_1|1]] Für die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen
Versorgung eingesetzten informationstechnischen Systeme legen die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen oder eine juristische Person im
Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern sie hierzu gemäß §
385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 und 5 und aufgrund
der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 beauftragt wurden, im
Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
Gesundheitswesen sowie im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich
der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen
Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen
nach § 371 fest. [[law:sgb_5:372#abs_1_2|2]]Über die Spezifikationen nach Satz 1 entscheidet für
die Kassenärztliche Bundesvereinigung der Vorstand. [[law:sgb_5:372#abs_1_3|3]]Bei den
Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen
nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und
der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_5:372#abs_2_1|1]] Die Spezifikationen nach Absatz 1 sind auf der Plattform nach §
385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen. [[law:sgb_5:372#abs_2_2|2]]Über deren jeweilige
verbindliche Festlegung für einen Bereich des Gesundheitswesens oder
das gesamte Gesundheitswesen entscheidet gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der
Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1.
(3)[[law:sgb_5:372#abs_3_1|1]] Vertragsärzte und Vertragszahnärzte können ihre vertragsärztlichen
und vertragszahnärztlichen Leistungen nur dann bei den
Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen, wenn sie solche
informationstechnischen Systeme einsetzen, die ein
Konformitätsbewertungsverfahren nach § 387 erfolgreich durchlaufen
haben. [[law:sgb_5:372#abs_3_2|2]]Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten
informationstechnischen Systemen auf der Plattform nach § 385 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5.