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=== § 373 Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:373#abs_1_1|1]] Für die in den zugelassenen Krankenhäusern eingesetzten
informationstechnischen Systeme erstellt das Kompetenzzentrum für
Interoperabilität im Gesundheitswesen im Benehmen mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft sowie mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich
der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen
Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen
nach § 371. [[law:sgb_5:373#abs_1_2|2]]Bei den Spezifikationen zu den offenen und
standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 sind die
Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz
9 Satz 2 zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:373#abs_1_3|3]]Die verbindliche Festlegung der
Spezifikationen nach Satz 1 für das Gesundheitswesen erfolgt gemäß §
385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch das Bundesministerium für
Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1.
(2)[[law:sgb_5:373#abs_2_1|1]] Im Rahmen der Spezifikationen nach Absatz 1 definiert die Deutsche
Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für
Interoperabilität im Gesundheitswesen, welche Subsysteme eines
informationstechnischen Systems im Krankenhaus die Schnittstellen
integrieren müssen. [[law:sgb_5:373#abs_2_2|2]]Das Einvernehmen ist jeweils jährlich bis zum 30.
[[law:sgb_5:373#abs_2_3|3]]April des entsprechenden Kalenderjahres herzustellen. [[law:sgb_5:373#abs_2_4|4]]Wird das
Einvernehmen nicht fristgerecht hergestellt, ist das Kompetenzzentrum
berechtigt und verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der
Frist nach vorhergehender Anhörung des Expertengremiums im Sinne des §
385 Absatz 1 Satz 1, eine Entscheidung über die Definition der
Subsysteme auf Basis der bisher erarbeiteten Vorschläge zu treffen.
(3)[[law:sgb_5:373#abs_3_1|1]] Für die informationstechnischen Systeme nach § 371 Absatz 2
erstellt das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
Gesundheitswesen im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der
Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der
Pflegeberufe auf Bundesebene und den für die Wahrnehmung der
Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich
der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der
pflegerischen Versorgung die erforderlichen Spezifikationen zu den
offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371.
(4)[[law:sgb_5:373#abs_4_1|1]] Die Spezifikationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf der
Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.
(5)[[law:sgb_5:373#abs_5_1|1]] Der Einsatz von informationstechnischen Systemen nach den Absätzen
1 bis 3, die ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 387
erfolgreich durchlaufen haben, ist wie folgt verpflichtend:
1. für zugelassene Krankenhäuser;
2. für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungserbringer sowie die
zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des
Elften Buches binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der
Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die
jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch
das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem § 385 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt worden sind.
(6)[[law:sgb_5:373#abs_6_1|1]] (weggefallen)
(7)[[law:sgb_5:373#abs_7_1|1]] (weggefallen)
(8)[[law:sgb_5:373#abs_8_1|1]] (weggefallen)