[[{}law:sgb_5:376|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:378|→]] === § 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten === (1)[[law:sgb_5:377#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Krankenkassen (Telematikzuschlag). (2)[[law:sgb_5:377#abs_2_1|1]] Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses gesondert auszuweisen. [[law:sgb_5:377#abs_2_2|2]]Der Telematikzuschlag geht nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein. (3)[[law:sgb_5:377#abs_3_1|1]] Das Nähere zur Höhe und Abrechnung des Telematikzuschlags regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. [[law:sgb_5:377#abs_3_2|2]]In der Vereinbarung ist mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:377#abs_3_3|3]]Oktober 2020 insbesondere ein Ausgleich vorzusehen 1. für die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch die Krankenhäuser und 2. für die Nutzung elektronischer vertragsärztlicher Verordnungen im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel durch die Krankenhäuser. (4)[[law:sgb_5:377#abs_4_1|1]] Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. [[law:sgb_5:377#abs_4_2|2]]Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. (5)[[law:sgb_5:377#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Leistungserbringer, wenn sie Leistungen nach §115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120 Absatz 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambulanzen in Krankenhäusern, wenn sie Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen.