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=== § 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten ===
(1)[[law:sgb_5:377#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und
Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den
Krankenkassen (Telematikzuschlag).
(2)[[law:sgb_5:377#abs_2_1|1]] Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses
gesondert auszuweisen. [[law:sgb_5:377#abs_2_2|2]]Der Telematikzuschlag geht nicht in den
Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem
Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.
(3)[[law:sgb_5:377#abs_3_1|1]] Das Nähere zur Höhe und Abrechnung des Telematikzuschlags regelt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. [[law:sgb_5:377#abs_3_2|2]]In der
Vereinbarung ist mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:377#abs_3_3|3]]Oktober 2020 insbesondere ein
Ausgleich vorzusehen
1. für die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Sinne des § 334
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch die Krankenhäuser und
2. für die Nutzung elektronischer vertragsärztlicher Verordnungen im
Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflichtige
Arzneimittel durch die Krankenhäuser.
(4)[[law:sgb_5:377#abs_4_1|1]] Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 innerhalb einer vom
Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist nicht oder nicht
vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder
des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von zwei
Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. [[law:sgb_5:377#abs_4_2|2]]Die Klage gegen die Festlegung
der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.
(5)[[law:sgb_5:377#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Leistungserbringer, wenn sie
Leistungen nach §115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und §
120 Absatz 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambulanzen in
Krankenhäusern, wenn sie Leistungen für die Versorgung im Notfall
erbringen.