[[{}law:sgb_5:377|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:379|→]] === § 378 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten === (1)[[law:sgb_5:378#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer ab dem 1. [[law:sgb_5:378#abs_1_2|2]]Juli 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen. (2)[[law:sgb_5:378#abs_2_1|1]] Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 30. [[law:sgb_5:378#abs_2_2|2]]April 2023 in den Bundesmantelverträgen. [[law:sgb_5:378#abs_2_3|3]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. [[law:sgb_5:378#abs_2_4|4]]April 2023 zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. [[law:sgb_5:378#abs_2_5|5]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in den Absätzen 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt. (3)[[law:sgb_5:378#abs_3_1|1]] In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch das Nähere zum Umfang und Nachweis der Ausstattung mit den aufgrund der Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Komponenten und Diensten zu regeln. [[law:sgb_5:378#abs_3_2|2]]Ebenso ist zu vereinbaren, welche Komponenten und Dienste nach Satz 1 zum jeweiligen Monat, für den die TI-Pauschale gezahlt wird, vorhanden sein müssen. (4)[[law:sgb_5:378#abs_4_1|1]] Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 legen in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 auch die Einzelheiten hinsichtlich des Übergangs zu der erstmaligen Anwendung der TI-Pauschale fest. (5)[[law:sgb_5:378#abs_5_1|1]] Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren im Abstand von jeweils zwei Jahren, erstmals zum 29. [[law:sgb_5:378#abs_5_2|2]]Dezember 2024 Anpassungen der Höhe der TI-Pauschale, sofern diese erforderlich sind. [[law:sgb_5:378#abs_5_3|3]]Wird eine Änderung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist vereinbart, gilt die jeweils bestehende Vereinbarung zur Höhe der TI-Pauschale bis zur Vereinbarung einer Änderung nach Satz 1 fort.