[[{}law:sgb_5:378|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:380|→]]
=== § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten ===
(1)[[law:sgb_5:379#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und
Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. [[law:sgb_5:379#abs_1_2|2]]Juli 2023 eine monatliche
Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen.
(2)[[law:sgb_5:379#abs_2_1|1]] Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden
Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale
vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. [[law:sgb_5:379#abs_2_2|2]]April
2023\. [[law:sgb_5:379#abs_2_3|3]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig
bis zum 30. [[law:sgb_5:379#abs_2_4|4]]April 2023 zustande, legt das Bundesministerium für
Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. § 378 Absatz 3 bis 5 gilt
entsprechend. [[law:sgb_5:379#abs_2_5|5]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch
die in § 378 Absatz 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt.