[[{}law:sgb_5:378|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:380|→]] === § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten === (1)[[law:sgb_5:379#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. [[law:sgb_5:379#abs_1_2|2]]Juli 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen. (2)[[law:sgb_5:379#abs_2_1|1]] Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. [[law:sgb_5:379#abs_2_2|2]]April 2023\. [[law:sgb_5:379#abs_2_3|3]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. [[law:sgb_5:379#abs_2_4|4]]April 2023 zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. § 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:379#abs_2_5|5]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in § 378 Absatz 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt.