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== § 37a Soziotherapie ==
(1)[[law:sgb_5:37a#abs_1_1|1]] Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in
der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen
selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie,
wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder
wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. [[law:sgb_5:37a#abs_1_2|2]]Die Soziotherapie
umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche
Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und
Motivation zu deren Inanspruchnahme. [[law:sgb_5:37a#abs_1_3|3]]Der Anspruch besteht für
höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
(2)[[law:sgb_5:37a#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach §
92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach
Absatz 1, insbesondere
1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie
erforderlich ist,
2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der
Soziotherapie,
3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von
Soziotherapie berechtigt sind,
4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,
5. [[law:sgb_5:37a#abs_2_2|2]]Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem
Leistungserbringer.
(3)[[law:sgb_5:37a#abs_3_1|1]] Versicherte, die das 18. [[law:sgb_5:37a#abs_3_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, leisten als
Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach §
61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.