[[{}law:sgb_5:37a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:37c|→]] == § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung == (1)[[law:sgb_5:37b#abs_1_1|1]] Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. [[law:sgb_5:37b#abs_1_2|2]]Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. [[law:sgb_5:37b#abs_1_3|3]]Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. [[law:sgb_5:37b#abs_1_4|4]]Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. [[law:sgb_5:37b#abs_1_5|5]]Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. [[law:sgb_5:37b#abs_1_6|6]]Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen. (2)[[law:sgb_5:37b#abs_2_1|1]] Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. [[law:sgb_5:37b#abs_2_2|2]]Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entsprechend. (3)[[law:sgb_5:37b#abs_3_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Leistungen, insbesondere 1. die Anforderungen an die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten, 2. [[law:sgb_5:37b#abs_3_2|2]]Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung einschließlich von deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen (integrativer Ansatz); die gewachsenen Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen, 3. [[law:sgb_5:37b#abs_3_3|3]]Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer. (4)[[law:sgb_5:37b#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre über die Entwicklung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und die Umsetzung der dazu erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. [[law:sgb_5:37b#abs_4_2|2]]Er bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die geschlossenen Verträge und die erbrachten Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.