[[{}law:sgb_5:37a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:37c|→]]
== § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung ==
(1)[[law:sgb_5:37b#abs_1_1|1]] Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit
fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten
Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen,
haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. [[law:sgb_5:37b#abs_1_2|2]]Die
Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen.
[[law:sgb_5:37b#abs_1_3|3]]Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und
pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere
zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die
Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des
häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; hierzu zählen
beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. [[law:sgb_5:37b#abs_1_4|4]]Versicherte in stationären
Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen
ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung. [[law:sgb_5:37b#abs_1_5|5]]Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere
Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. [[law:sgb_5:37b#abs_1_6|6]]Dabei sind die
besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_5:37b#abs_2_1|1]] Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72
Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des
Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. [[law:sgb_5:37b#abs_2_2|2]]Die
Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1
durch Vertragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder
durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:37b#abs_3_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach §
92 das Nähere über die Leistungen, insbesondere
1. die Anforderungen an die Erkrankungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie an
den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten,
2. [[law:sgb_5:37b#abs_3_2|2]]Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
einschließlich von deren Verhältnis zur ambulanten Versorgung und der
Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den bestehenden ambulanten
Hospizdiensten und stationären Hospizen (integrativer Ansatz); die
gewachsenen Versorgungsstrukturen sind zu berücksichtigen,
3. [[law:sgb_5:37b#abs_3_3|3]]Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem
Leistungserbringer.
(4)[[law:sgb_5:37b#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre über die Entwicklung
der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und die Umsetzung
der dazu erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. [[law:sgb_5:37b#abs_4_2|2]]Er
bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden
statistischen Informationen über die geschlossenen Verträge und die
erbrachten Leistungen der spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung.