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== § 38 Haushaltshilfe ==
(1)[[law:sgb_5:38#abs_1_1|1]] Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen
Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder
4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht
möglich ist. [[law:sgb_5:38#abs_1_2|2]]Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt,
das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. [[law:sgb_5:38#abs_1_3|3]]Darüber
hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit
Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch
dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen
schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten
Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht
möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. [[law:sgb_5:38#abs_1_4|4]]Wenn im
Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe
angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens
26 Wochen. [[law:sgb_5:38#abs_1_5|5]]Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt
Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht
aus.
(2)[[law:sgb_5:38#abs_2_1|1]] Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als
den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn
Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht
möglich ist. [[law:sgb_5:38#abs_2_2|2]]Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie
Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3)[[law:sgb_5:38#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im
Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4)[[law:sgb_5:38#abs_4_1|1]] Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht
Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine
selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. [[law:sgb_5:38#abs_4_2|2]]Für
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten
erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten
und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem
angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden
Kosten steht.
(5)[[law:sgb_5:38#abs_5_1|1]] Versicherte, die das 18. [[law:sgb_5:38#abs_5_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, leisten als
Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach §
61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.