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=== § 380 Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten ===
(1)[[law:sgb_5:380#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und
Betriebskosten erhalten Hebammen, für die gemäß § 134a Absatz 2 Satz 1
die Verträge nach § 134a Absatz 1 Rechtswirkung haben, sowie
Physiotherapeuten, die nach § 124 Absatz 1 zur Abgabe von Leistungen
berechtigt sind, ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_1_2|2]]Juli 2021 und von Hebammen geleitete
Einrichtungen, für die die Verträge nach § 134a Absatz 1 Rechtswirkung
haben, ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_1_3|3]]Oktober 2021 die in der jeweils geltenden Fassung der
Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 für die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen
von den Krankenkassen.
(2)[[law:sgb_5:380#abs_2_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und
Betriebskosten erhalten folgende Leistungserbringer die in der jeweils
geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 für die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer
vereinbarten Erstattungen von den Krankenkassen:
1. ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_2_2|2]]Juli 2024 die übrigen Heilmittelerbringer, die nach § 124
Absatz 1 zur Abgabe von Leistungen berechtigt sind, die
Hilfsmittelerbringer, die im Besitz eines Zertifikates nach § 126
Absatz 1a Satz 2 sind, sowie die Leistungserbringer, die zur Abgabe
der weiteren in § 360 Absatz 7 Satz 1 genannten Leistungen berechtigt
sind,
2. ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_2_3|3]]Juli 2024 zahntechnische Labore,
3. ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_2_4|4]]Juli 2024 Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach §
37a und
4. ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_2_5|5]]Juli 2023 Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§
24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sofern sie nicht
zugleich Leistungserbringer nach dem Elften Buch sind.
(3)[[law:sgb_5:380#abs_3_1|1]] Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen nach Absatz 1
vereinbaren bis zum 31. [[law:sgb_5:380#abs_3_2|2]]März 2021
1. für die Hebammen die Vertragspartner nach § 134a Absatz 1 Satz 1 und
2. für die Physiotherapeuten der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
maßgeblichen Spitzenorganisationen der Physiotherapeuten auf
Bundesebene.
[[law:sgb_5:380#abs_3_3|3]]Das Nähere zur Abrechnung der Erstattung vereinbaren für die von
Hebammen geleiteten Einrichtungen die Vereinbarungspartner nach § 134a
Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_3_4|4]]Oktober 2021.
(4)[[law:sgb_5:380#abs_4_1|1]] Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen nach Absatz 2
vereinbaren
1. bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_4_2|2]]Januar 2024 für die Heilmittelerbringer nach Absatz 2
Nummer 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die
Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene,
2. bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_4_3|3]]Januar 2024 für die Leistungserbringer nach Absatz 2 Nummer
1, die Hilfsmittel oder die weiteren in § 360 Absatz 7 Satz 1
genannten Mittel abgeben, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die für die Wahrnehmung der Interessen dieser Leistungserbringer
maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene,
3. bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_4_4|4]]Januar 2024 für die zahntechnischen Labore nach Absatz 2
Nummer 2 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband
Deutscher Zahntechniker-Innungen,
4. bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_4_5|5]]Januar 2024 für die in Absatz 2 Nummer 3 genannten
Leistungserbringer der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den
soziotherapeutischen Leistungserbringern nach § 132b und
5. bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_4_6|6]]Januar 2023 für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten
Leistungserbringer der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene.