[[{}law:sgb_5:379|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:381|→]] === § 380 Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten === (1)[[law:sgb_5:380#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten Hebammen, für die gemäß § 134a Absatz 2 Satz 1 die Verträge nach § 134a Absatz 1 Rechtswirkung haben, sowie Physiotherapeuten, die nach § 124 Absatz 1 zur Abgabe von Leistungen berechtigt sind, ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_1_2|2]]Juli 2021 und von Hebammen geleitete Einrichtungen, für die die Verträge nach § 134a Absatz 1 Rechtswirkung haben, ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_1_3|3]]Oktober 2021 die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von den Krankenkassen. (2)[[law:sgb_5:380#abs_2_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten folgende Leistungserbringer die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von den Krankenkassen: 1. ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_2_2|2]]Juli 2024 die übrigen Heilmittelerbringer, die nach § 124 Absatz 1 zur Abgabe von Leistungen berechtigt sind, die Hilfsmittelerbringer, die im Besitz eines Zertifikates nach § 126 Absatz 1a Satz 2 sind, sowie die Leistungserbringer, die zur Abgabe der weiteren in § 360 Absatz 7 Satz 1 genannten Leistungen berechtigt sind, 2. ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_2_3|3]]Juli 2024 zahntechnische Labore, 3. ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_2_4|4]]Juli 2024 Erbringer soziotherapeutischer Leistungen nach § 37a und 4. ab dem 1. [[law:sgb_5:380#abs_2_5|5]]Juli 2023 Leistungserbringer, die Leistungen nach den §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 und § 39c erbringen, sofern sie nicht zugleich Leistungserbringer nach dem Elften Buch sind. (3)[[law:sgb_5:380#abs_3_1|1]] Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen nach Absatz 1 vereinbaren bis zum 31. [[law:sgb_5:380#abs_3_2|2]]März 2021 1. für die Hebammen die Vertragspartner nach § 134a Absatz 1 Satz 1 und 2. für die Physiotherapeuten der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Physiotherapeuten auf Bundesebene. [[law:sgb_5:380#abs_3_3|3]]Das Nähere zur Abrechnung der Erstattung vereinbaren für die von Hebammen geleiteten Einrichtungen die Vereinbarungspartner nach § 134a Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_3_4|4]]Oktober 2021. (4)[[law:sgb_5:380#abs_4_1|1]] Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen nach Absatz 2 vereinbaren 1. bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_4_2|2]]Januar 2024 für die Heilmittelerbringer nach Absatz 2 Nummer 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene, 2. bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_4_3|3]]Januar 2024 für die Leistungserbringer nach Absatz 2 Nummer 1, die Hilfsmittel oder die weiteren in § 360 Absatz 7 Satz 1 genannten Mittel abgeben, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen dieser Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene, 3. bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_4_4|4]]Januar 2024 für die zahntechnischen Labore nach Absatz 2 Nummer 2 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen, 4. bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_4_5|5]]Januar 2024 für die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Leistungserbringer der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den soziotherapeutischen Leistungserbringern nach § 132b und 5. bis zum 1. [[law:sgb_5:380#abs_4_6|6]]Januar 2023 für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Leistungserbringer der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene.