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=== § 381 Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten ===
(1)[[law:sgb_5:381#abs_1_1|1]] Zur Finanzierung der in § 376 genannten Ausstattungs- und
Betriebskosten erhalten
1. die Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz
2 Satz 1, § 111a Absatz 1 Satz 1 oder § 111c Absatz 1 besteht, ab dem
1\. [[law:sgb_5:381#abs_1_2|2]]Januar 2021 einen Ausgleich von den Krankenkassen und
2. die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung,
die Leistungen nach den §§ 15, 15a oder § 31 Absatz 1 Nummer 2 des
Sechsten Buches erbringen, ab dem 1. [[law:sgb_5:381#abs_1_3|3]]Januar 2021 einen Ausgleich von
den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung.
(2)[[law:sgb_5:381#abs_2_1|1]] Das Nähere zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 1 vereinbaren der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung
Bund, die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorgeeinrichtungen
und Rehabilitationseinrichtungen nach diesem Buch maßgeblichen
Bundesverbände und die für die Wahrnehmung der Interessen der
Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der
gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1. [[law:sgb_5:381#abs_2_2|2]]Oktober 2020. [[law:sgb_5:381#abs_2_3|3]]Dabei gilt
sowohl für die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen
Rentenversicherung als auch für die von den Krankenkassen zu
finanzierenden Einrichtungen das Verfahren zur Verhandlung und
Anpassung von Vergütungssätzen. [[law:sgb_5:381#abs_2_4|4]]Für Rehabilitationseinrichtungen, die
ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei
Abhängigkeitserkrankungen erbringen, kann ein von Satz 2 abweichendes
Verfahren vereinbart werden.
(3)[[law:sgb_5:381#abs_3_1|1]] Über die Aufteilung der Kosten zwischen den Krankenkassen und den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung treffen der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine
gesonderte Vereinbarung bis zum 1. [[law:sgb_5:381#abs_3_2|2]]Januar 2021.
(4)[[law:sgb_5:381#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Landwirtschaftliche
Alterskasse, die Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte erbringt, entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Landwirtschaftliche Alterskasse den Vereinbarungen nach den
Absätzen 2 und 3 nach vorheriger Verständigung mit dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund
beitreten kann. [[law:sgb_5:381#abs_4_2|2]]Die Einrichtungen nach Absatz 1 erhalten den Ausgleich
nach Absatz 1 von der Landwirtschaftlichen Alterskasse ab dem
Zeitpunkt ihres Beitritts zu den Vereinbarungen nach den Absätzen 2
und 3.