[[{}law:sgb_5:381|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:382a|→]] === § 382 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten === (1)[[law:sgb_5:382#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Rechtsträger der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden ab dem 1. [[law:sgb_5:382#abs_1_2|2]]Januar 2021 die in der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von den Krankenkassen. (2)[[law:sgb_5:382#abs_2_1|1]] Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den obersten Landesbehörden oder den von ihnen jeweils bestimmten Stellen bis zum 1. [[law:sgb_5:382#abs_2_2|2]]Oktober 2020.