[[{}law:sgb_5:381|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:382a|→]]
=== § 382 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten ===
(1)[[law:sgb_5:382#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 Satz 1 genannten Ausstattungs- und
Betriebskosten erhalten die Rechtsträger der für den Öffentlichen
Gesundheitsdienst zuständigen Behörden ab dem 1. [[law:sgb_5:382#abs_1_2|2]]Januar 2021 die in
der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung
für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von den Krankenkassen.
(2)[[law:sgb_5:382#abs_2_1|1]] Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen vereinbart der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den obersten Landesbehörden
oder den von ihnen jeweils bestimmten Stellen bis zum 1. [[law:sgb_5:382#abs_2_2|2]]Oktober 2020.