[[{}law:sgb_5:382|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:383|→]]
=== § 382a Erstattung der den Betriebsärzten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten ===
(1)[[law:sgb_5:382a#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und
Betriebskosten erhalten Betriebsärzte im Sinne von § 352 Satz 1 Nummer
18, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ab dem
1\. [[law:sgb_5:382a#abs_1_2|2]]Januar 2025 diejenigen Erstattungen von den Krankenkassen, die in
der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung
für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer vereinbart wurden.
(2)[[law:sgb_5:382a#abs_2_1|1]] Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen vereinbart der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der Betriebsärzte maßgeblichen Spitzenorganisationen auf
Bundesebene bis zum 1. [[law:sgb_5:382a#abs_2_2|2]]Oktober 2024.