[[{}law:sgb_5:382|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:383|→]] === § 382a Erstattung der den Betriebsärzten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten === (1)[[law:sgb_5:382a#abs_1_1|1]] Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten Betriebsärzte im Sinne von § 352 Satz 1 Nummer 18, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ab dem 1\. [[law:sgb_5:382a#abs_1_2|2]]Januar 2025 diejenigen Erstattungen von den Krankenkassen, die in der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbart wurden. (2)[[law:sgb_5:382a#abs_2_1|1]] Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Betriebsärzte maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bis zum 1. [[law:sgb_5:382a#abs_2_2|2]]Oktober 2024.