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=== § 383 Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung ===
(1)[[law:sgb_5:383#abs_1_1|1]] Die Erstattung nach § 378 Absatz 1 erhöht sich um eine Pauschale
pro Übermittlung eines elektronischen Briefes zwischen den an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern, wenn
1. die Übermittlung durch sichere elektronische Verfahren erfolgt und
dadurch der Versand durch Post-, Boten- oder Kurierdienste entfällt,
2. der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
Leistungserbringer gegenüber der Abrechnungsstelle den Nachweis einer
Bestätigung nach Absatz 4 erbringt und
3. der elektronische Brief mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen worden ist, die mit einem elektronischen
Heilberufsausweis erzeugt wurde.
[[law:sgb_5:383#abs_1_2|2]]Die Höhe der Pauschale wird durch die Vertragspartner nach § 378
Absatz 2 Satz 1 vereinbart. [[law:sgb_5:383#abs_1_3|3]]Ein sicheres elektronisches Verfahren
erfordert, dass der elektronische Brief durch geeignete technische
Maßnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gegen
unberechtigte Zugriffe geschützt wird. [[law:sgb_5:383#abs_1_4|4]]Der Wegfall des Versands durch
Post-, Boten- oder Kurierdienste ist bei der Anpassung des
Behandlungsbedarfes nach § 87a Absatz 4 zu berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_5:383#abs_2_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Gesellschaft für Telematik
und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einer
Richtlinie Einzelheiten zu den Anforderungen an ein sicheres
elektronisches Verfahren sowie an informationstechnische Systeme für
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer
sowie das Nähere
1. über Inhalt und Struktur des elektronischen Briefes,
2. zur Abrechnung der Pauschale und
3. zur Vermeidung einer nicht bedarfsgerechten Mengenausweitung.
(3)[[law:sgb_5:383#abs_3_1|1]] In der Richtlinie ist festzulegen, dass für die Übermittlung des
elektronischen Briefes die nach § 311 Absatz 6 Satz 1 festgelegten
sicheren Verfahren genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen.
[[law:sgb_5:383#abs_3_2|2]]Die Richtlinie ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung
vorzulegen. [[law:sgb_5:383#abs_3_3|3]]Bei der Prüfung der Richtlinie hat das Bundesministerium
für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:383#abs_3_4|4]]Das
Bundesministerium für Gesundheit kann für die Stellungnahme eine
angemessene Frist setzen. [[law:sgb_5:383#abs_3_5|5]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann
die Richtlinie innerhalb von einem Monat beanstanden und eine Frist
zur Behebung der Beanstandungen setzen.
(4)[[law:sgb_5:383#abs_4_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestätigt auf Antrag eines
Anbieters eines informationstechnischen Systems für an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, dass
sein System die Vorgaben der Richtlinie erfüllt. [[law:sgb_5:383#abs_4_2|2]]Die Kassenärztliche
Bundesvereinigung veröffentlicht eine Liste mit denjenigen
informationstechnischen Systemen, für die die Anbieter eine
Bestätigung nach Satz 1 erhalten haben.
(5)[[law:sgb_5:383#abs_5_1|1]] Durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 ist durch
Beschluss festzulegen, dass die für die Versendung eines Telefax im
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen vereinbarte
Kostenpauschale folgende Beträge nicht überschreiten darf:
1. mit Wirkung zum 31. [[law:sgb_5:383#abs_5_2|2]]März 2020 die Hälfte der Vergütung, die für die
Versendung eines elektronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist und
2. mit Wirkung zum 31. [[law:sgb_5:383#abs_5_3|3]]März 2021 ein Viertel der Vergütung, die für die
Versendung eines elektronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist.
[[law:sgb_5:383#abs_5_4|4]]Abweichend von Satz 1 darf die Pauschale bis zum 30. [[law:sgb_5:383#abs_5_5|5]]Juni 2020 auch
für den Fall vereinbart werden, dass für die Übermittlung des
elektronischen Briefes ein Dienst genutzt wird, der von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung angeboten wird.
(6)[[law:sgb_5:383#abs_6_1|1]] Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Vertragszahnärzte.