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==== § 385 Bedarfsidentifizierung und - priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung ====
(1)[[law:sgb_5:385#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der
Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen die
Einrichtung und Organisation eines bei der Gesellschaft für Telematik
unterhaltenen Kompetenzzentrums für Interoperabilität im
Gesundheitswesen sowie eines von dem Kompetenzzentrum eingesetzten
Expertengremiums und deren jeweils notwendige Arbeitsstrukturen zu
regeln sowie Regelungen zu treffen für die Erhebung von Gebühren und
Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die
durch das Kompetenzzentrum oder das Expertengremium erbracht werden.
[[law:sgb_5:385#abs_1_2|2]]Das Kompetenzzentrum hat die Aufgabe, für informationstechnische
Systeme, die im Gesundheitswesen eingesetzt werden,
1. einen Bedarf an technischen, semantischen und syntaktischen Standards,
Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und
Softwarekomponenten zu identifizieren und zu priorisieren,
2. natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts mit der Spezifikation von technischen, semantischen
und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden,
Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten zu
beauftragen,
3. technische, semantische und syntaktische Standards, Profile,
Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und
Softwarekomponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte
Gesundheitswesen zu empfehlen,
4. dem Bundesministerium für Gesundheit die verbindliche Festlegung von
technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen,
Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und
Softwarekomponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte
Gesundheitswesen vorzuschlagen,
5. technische, semantische und syntaktische Standards, Profile,
Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und
Softwarekomponenten sowie Informationen über das Ergebnis
beziehungsweise den Sachstand der Zertifizierung von
informationstechnischen Systemen nach Nummer 7 in Verbindung mit § 387
sowie Informationen über das Vorliegen eines Testats im Sinne des §
393 Absatz 3 Nummer 2 einschließlich einer Kontrollliste zu den
korrespondierenden Kriterien für Kunden im Sinne des § 393 Absatz 7
Satz 2 auf einer zu betreibenden Plattform zu veröffentlichen, wobei
verbindliche Festlegungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
gesondert auszuweisen sind,
6. technische, semantische und syntaktische Standards, Profile,
Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und
Softwarekomponenten selbst zu entwickeln,
7. das Übereinstimmen mit den Interoperabilitätsanforderungen dieses
Buches, des Siebten Buches und des Elften Buches sowie den
Anforderungen nach der nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung durch eine
Konformitätsbewertung nach § 387 zu überprüfen und hierüber ein
Zertifikat auszustellen,
8. durch Maßnahmen zur Kompetenzbildung das Verständnis für Sachverhalte
der Interoperabilität im Gesundheitswesen zu fördern sowie mit den
Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit kommunikativ die Aufgaben des
Kompetenzzentrums gemäß den Nummern 1 bis 7 zu begleiten und
9. die Bundesregierung im Rahmen von Vorhaben und Gremien zur Förderung
der Interoperabilität im Gesundheitswesen auf Bundesebene, in der
Europäischen Union und im Rahmen bi- und multilateraler Abstimmungen
zu unterstützen und die Aufgabe nach den Nummern 1 bis 4 und 6 auf
Basis internationaler Standards vorzunehmen.
(2)[[law:sgb_5:385#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Anlage zu der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
1. technische, semantische und syntaktische Standards, Profile,
Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und
Softwarekomponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte
Gesundheitswesen verbindlich festlegen,
2. [[law:sgb_5:385#abs_2_2|2]]Fristen für die Umsetzung der verbindlichen Festlegungen nach Nummer 1
festlegen,
3. [[law:sgb_5:385#abs_2_3|3]]Fristen für die Integration der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373
festlegen und
4. [[law:sgb_5:385#abs_2_4|4]]Festlegungen zu offenen und standardisierten Schnittstellen für
informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 treffen, die
zur Meldung und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt werden.
[[law:sgb_5:385#abs_2_5|5]]Auf die Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 können auch technische
und semantische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle,
Referenzarchitekturen, Softwarekomponenten und Leitlinien der Pflege
eingestellt werden. [[law:sgb_5:385#abs_2_6|6]]Das Kompetenzzentrum wird bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben nach Satz 2 durch das Expertengremium unterstützt.
(3)[[law:sgb_5:385#abs_3_1|1]] In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu
regeln zu
1. der Zusammensetzung der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich
der Neuwahl des Expertengremiums, die spätestens zum 31. [[law:sgb_5:385#abs_3_2|2]]Dezember 2024
abgeschlossen sein muss,
2. dem Verfahrensablauf zur Benennung von Experten sowie den fachlichen
Anforderungen an die zu benennenden Experten,
3. de jeweiligen Abstimmungsmodalitäten der in den Nummern 1 und 2
genannten Gremien, einschließlich der Beschlussfähigkeit,
4. der Einrichtung eines Expertenkreises sowie der Einrichtung von
Arbeitskreisen, einschließlich deren Zusammensetzung unter
Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Betroffenheit,
5. der Aufwandsentschädigung für die Experten,
6. den Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 sowie
den hierbei anzuwendenden Verfahren,
7. der jeweiligen Zuständigkeit der Gremien nach Absatz 1 Satz 1 für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie der Pflicht des
Kompetenzzentrums, dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben,
8. den Fristen für einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2,
9. dem Inhalt, Betrieb und der Pflege der Plattform nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 5,
10. den Berichtspflichten des Kompetenzzentrums und des Expertengremiums
gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit und der
Fachöffentlichkeit sowie den jeweiligen Berichtsinhalten,
11. dem Verfahrensablauf zur Beauftragung von natürlichen oder
juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der
Erstellung von Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
12. dem Verfahrensablauf und den Anforderungen zur Überprüfung der
fachlichen Eignung als Voraussetzung zur Beauftragung von natürlichen
oder juristischen Personen mit der Erstellung von Spezifikationen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
13. dem Verfahrensablauf für standardisierte Kommentierungs- und
Stellungnahmeverfahren im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1
Satz 2,
14. dem Verfahrensablauf und den Fristen der Konformitätsbewertung,
einschließlich den Eigenschaften und der Ausstellung des Zertifikats
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7,
15. dem Verfahrensablauf für die Akkreditierung einer
Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Absätze 8 und 9 durch das
Kompetenzzentrum,
16. den Festlegungen der Berichtspflichten für Hersteller von
informationstechnischen Systemen über die Weiterentwicklungen ihrer
Systeme, die Auswirkungen auf die Einhaltung der
Interoperabilitätsanforderungen haben, und
17. der Einrichtung einer Beschwerdestelle, bei der Hinweise auf das
negative Abweichen eines zertifizierten Systems von den verbindlichen
Interoperabilitätsanforderungen gemeldet und geprüft werden können.
(4)[[law:sgb_5:385#abs_4_1|1]] Die Beauftragung mit der Erstellung einer Spezifikation im Sinne
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass durch das
Kompetenzzentrum vor der Beauftragung die besondere fachliche Eignung
der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person festgestellt
wurde. [[law:sgb_5:385#abs_4_2|2]]Nähere Regelungen hierzu bleiben nach Absatz 3 Nummer 12 der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorbehalten. [[law:sgb_5:385#abs_4_3|3]]Satz 1 findet keine
Anwendung auf juristische Personen, denen vor dem 1. [[law:sgb_5:385#abs_4_4|4]]Januar 2024 in
diesem oder einem anderen Gesetz die Spezifikation von Standards,
Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen oder
Softwarekomponenten als eigenverantwortliche Aufgabe übertragen wurde.
[[law:sgb_5:385#abs_4_5|5]]Die fachliche Eignung der juristischen Personen nach Satz 3 wird
vermutet. [[law:sgb_5:385#abs_4_6|6]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 für einen öffentlichen
Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen ein ausschließliches
Leistungserbringungsrecht zur Erstellung einer konkreten Spezifikation
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 festsetzen.
(5)[[law:sgb_5:385#abs_5_1|1]] Sofern nach den §§ 355, 372, 373 und 374a bereits gesetzliche
Aufträge zur Spezifikation von technischen, semantischen oder
syntaktischen Standards, Profilen oder Leitfäden bestehen, sind Absatz
1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 11 und Absatz 4 erst ab dem 1.
[[law:sgb_5:385#abs_5_2|2]]Januar 2025 anzuwenden.
(6)[[law:sgb_5:385#abs_6_1|1]] Sofern auf der Plattform im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5
Angaben im Sinne des § 387 Absatz 5 zu der Versagung, der Rücknahme
oder den Widerruf eines Zertifikats veröffentlicht wurden, können
diese Angaben auf Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 387 Absatz
1 nach angemessener Zeit gelöscht werden.
(7)[[law:sgb_5:385#abs_7_1|1]] Die Konformitätsbewertung und Zertifikatsausstellung nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 7 und § 387 kann auch durch vom Kompetenzzentrum
akkreditierte Stellen erfolgen.
(8)[[law:sgb_5:385#abs_8_1|1]] Bei dem Kompetenzzentrum kann von Konformitätsbewertungsstellen
ein Antrag auf Akkreditierung nach Absatz 3 Nummer 15 gestellt werden.
[[law:sgb_5:385#abs_8_2|2]]Voraussetzung für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle
ist, dass ihre Befähigung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie die
Einhaltung der Kriterien gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz
1 für das Verfahren, für das die Stelle akkreditiert werden soll,
durch das Kompetenzzentrum entsprechend dem in der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 1 niedergelegten Verfahren, festgestellt wurden.
[[law:sgb_5:385#abs_8_3|3]]Die Akkreditierung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu
befristen. [[law:sgb_5:385#abs_8_4|4]]Das Kompetenzzentrum nimmt die Akkreditierung zurück, wenn
nachträglich bekannt wird, dass eine Stelle bei Antragstellung die
Voraussetzungen nicht erfüllt hat. [[law:sgb_5:385#abs_8_5|5]]Sie widerruft die Akkreditierung,
wenn die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nachträglich
weggefallen sind. [[law:sgb_5:385#abs_8_6|6]]An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der
Akkreditierung angeordnet werden.
(9)[[law:sgb_5:385#abs_9_1|1]] Das Kompetenzzentrum überwacht die Erfüllung der in Absatz 8
festgelegten Voraussetzungen an die akkreditierten Stellen. [[law:sgb_5:385#abs_9_2|2]]Das
Kompetenzzentrum macht die akkreditierten Stellen im Sinne des
Absatzes 8 mit einer Kennnummer auf der Plattform nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 bekannt.