[[{}law:sgb_5:385|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:387|→]]
==== § 386 Recht auf Interoperabilität ====
(1)[[law:sgb_5:386#abs_1_1|1]] Die Leistungserbringer tauschen Patientendaten nach diesem Buch im
interoperablen Format aus.
(2)[[law:sgb_5:386#abs_2_1|1]] Die in Absatz 1 genannten Stellen oder Datenverantwortlichen einer
digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a haben den Versicherten auf
deren Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unverzüglich
und kostenfrei im interoperablen Format herauszugeben. [[law:sgb_5:386#abs_2_2|2]]Die
Versicherten können verlangen, dass auch ihre personenbezogenen
Gesundheitsdaten von den in Satz 1 genannten Stellen an einen
Leistungserbringer nach diesem Buch oder den Datenverantwortlichen
einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a im interoperablen
Format oder an ihre Krankenkasse nach Absatz 4 Satz 2 übermittelt
werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleiben hiervon unberührt.
(3)[[law:sgb_5:386#abs_3_1|1]] Das geltende interoperable Format ergibt sich aus der
Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer
1; das geltende interoperable Format bei der Übermittlung aus und in
digitale Gesundheitsanwendungen ergibt sich aus den
Interoperabilitätsanforderungen nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit §
7 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung.
(4)[[law:sgb_5:386#abs_4_1|1]] Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung ihrer
Ansprüche nach Absatz 2 unterstützen. [[law:sgb_5:386#abs_4_2|2]]Die Unterstützung der
Krankenkassen nach Absatz 2 Satz 1 soll insbesondere umfassen, mit
Einwilligung der Versicherten deren personenbezogene Gesundheitsdaten
bei den Leistungserbringern nach Absatz 2 stellvertretend für die
Versicherten anzufordern.
(5)[[law:sgb_5:386#abs_5_1|1]] Die auf Grundlage der Einwilligung der Versicherten bei den
Leistungserbringern oder dem Datenverantwortlichen einer digitalen
Gesundheitsanwendung nach § 33a oder einer digitalen Pflegeanwendung
nach § 40a des Elften Buches erhobenen Daten dürfen von den
Krankenkassen ausschließlich zur Unterstützung der Versicherten bei
der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 und mit Einwilligung
des Versicherten zur Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, der
Information der Versicherten und der Unterbreitung von Angeboten nach
§ 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 verarbeitet werden.