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==== § 387 Konformitätsbewertung ====
(1)[[law:sgb_5:387#abs_1_1|1]] Auf Antrag eines Herstellers oder Anbieters eines
informationstechnischen Systems, das im Gesundheitswesen zur
Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten angewendet werden
soll, führt das Kompetenzzentrum oder eine akkreditierte Stelle im
Sinne von § 385 Absatz 8 eine Konformitätsbewertung auf die
Übereinstimmung des Systems mit den geltenden
Interoperabilitätsanforderungen durch.
(2)[[law:sgb_5:387#abs_2_1|1]] Die nach Absatz 1 zu prüfenden Interoperabilitätsanforderungen
sind solche, die entsprechend § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für
verbindlich erklärt wurden. [[law:sgb_5:387#abs_2_2|2]]Für die Schnittstellen der
informationstechnischen Systeme im Sinne des § 371 Absatz 1 und 2
gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 oder des § 373 als auf
Einhaltung zu überprüfende Interoperabilitätsanforderungen.
(3)[[law:sgb_5:387#abs_3_1|1]] Sofern das zu prüfende informationstechnische System die
Interoperabilitätsanforderungen entsprechend Absatz 2 erfüllt, stellt
das Kompetenzzentrum oder die jeweilige akkreditierte Stelle im Sinne
von § 385 Absatz 8 hierüber ein Zertifikat aus.
(4)[[law:sgb_5:387#abs_4_1|1]] Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats über die Einhaltung der
Interoperabilitätsanforderungen darf drei Jahre ab Ausstellung des
Zertifikats nicht überschreiten. [[law:sgb_5:387#abs_4_2|2]]Das Zertifikat ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Erteilung
nicht vorgelegen haben. [[law:sgb_5:387#abs_4_3|3]]Das Zertifikat ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(5)[[law:sgb_5:387#abs_5_1|1]] Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die
Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom
Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
zu veröffentlichen.
(6)[[law:sgb_5:387#abs_6_1|1]] Die Stellen für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach §
372 Absatz 3 sind, abweichend von Absatz 1, bis einschließlich 31.
[[law:sgb_5:387#abs_6_2|2]]Dezember 2024 die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.
(7)[[law:sgb_5:387#abs_7_1|1]] Das Nähere zum Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne dieser
Norm regelt die Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz
2\. [[law:sgb_5:387#abs_7_2|2]]In dieser sind insbesondere die Gebühren und Auslagen
niederzulegen, die die Gesellschaft für Telematik für die durch das
Kompetenzzentrum oder die jeweilige akkreditierte Stelle im Sinne von
§ 385 Absatz 8 durchgeführten Konformitätsbewertungen gegenüber den
Antragstellern erhebt.