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== § 39 Krankenhausbehandlung ==
(1)[[law:sgb_5:39#abs_1_1|1]] Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent,
tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant
erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu
denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach §
137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen
Behandlungsalternative bieten. [[law:sgb_5:39#abs_1_2|2]]Versicherte haben Anspruch auf
vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung
durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder
die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus
erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre,
vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich
häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. [[law:sgb_5:39#abs_1_3|3]]Die
Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des
Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere
der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im
Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28
Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre
Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur
Frührehabilitation. [[law:sgb_5:39#abs_1_4|4]]Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine
psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich
geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre
Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt
der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen
überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne
Übernachtung im Krankenhaus. [[law:sgb_5:39#abs_1_5|5]]Die stationsäquivalente Behandlung und
die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte
sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer
vollstationären Behandlung. [[law:sgb_5:39#abs_1_6|6]]Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine
qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der
Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von
Beatmungspatienten.
[[law:sgb_5:39#abs_1_7|7]](1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur
Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten
beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11
Absatz 4 Satz 4 gilt. [[law:sgb_5:39#abs_1_8|8]]Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern
nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des
Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt
unberührt. [[law:sgb_5:39#abs_1_9|9]]Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen
Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit
Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren
Kranken- und Pflegekassen miteinander. [[law:sgb_5:39#abs_1_10|10]]Das Entlassmanagement umfasst
alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung
erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38,
39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch.
[[law:sgb_5:39#abs_1_11|11]]Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen
Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen
Krankenhaus. [[law:sgb_5:39#abs_1_12|12]]Soweit dies für die Versorgung des Versicherten
unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die
Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die
Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über
die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur
Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im
Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative
Kennzeichnung zu verwenden ist. [[law:sgb_5:39#abs_1_13|13]]Bei der Verordnung von Arzneimitteln
können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten
Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung
verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu
sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden
(§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). [[law:sgb_5:39#abs_1_14|14]]Der Gemeinsame Bundesausschuss
bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und
12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. [[law:sgb_5:39#abs_1_15|15]]Die
weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur
Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund
der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag.
[[law:sgb_5:39#abs_1_16|16]]Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum
Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet
das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.
[[law:sgb_5:39#abs_1_17|17]]Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger
der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. [[law:sgb_5:39#abs_1_18|18]]Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche
Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und
nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. [[law:sgb_5:39#abs_1_19|19]]Die Information
sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(2)[[law:sgb_5:39#abs_2_1|1]] Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in
der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die
Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(3)[[law:sgb_5:39#abs_3_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen
unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der
Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und
Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen
Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der
Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte).
[[law:sgb_5:39#abs_3_2|2]]Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander
verglichen werden können. [[law:sgb_5:39#abs_3_3|3]]Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken,
daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung
und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.
(4)[[law:sgb_5:39#abs_4_1|1]] Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen
vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb
eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2
ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. [[law:sgb_5:39#abs_4_2|2]]Die innerhalb des
Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des
Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung
sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.
(5)[[law:sgb_5:39#abs_5_1|1]] (weggefallen)