[[{}law:sgb_5:393|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:396|→]]
==== § 395 Nationales Gesundheitsportal ====
(1)[[law:sgb_5:395#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet und betreibt ein
elektronisches, über allgemein zugängliche Netze sowie über die
Telematikinfrastruktur nach § 306 aufrufbares Informationsportal, das
gesundheits- und pflegebezogene Informationen barrierefrei in
allgemein verständlicher Sprache zur Verfügung stellt (Nationales
Gesundheitsportal).
(2)[[law:sgb_5:395#abs_2_1|1]] Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Aufgabe, auf
Suchanfragen der Nutzer nach bestimmten vertragsärztlichen
Leistungserbringern über das Nationale Gesundheitsportal die in Satz 3
Nummer 1 bis 6 genannten, für die Suchanfrage relevanten arztbezogenen
Informationen an das Nationale Gesundheitsportal zu übermitteln. [[law:sgb_5:395#abs_2_2|2]]Die
Suchergebnisse werden im Nationalen Gesundheitsportal dargestellt. [[law:sgb_5:395#abs_2_3|3]]Die
Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln ihrer jeweiligen
Bundesvereinigung zu diesem Zweck regelmäßig aus den rechtmäßig von
ihnen erhobenen Daten folgende Angaben:
1. den Vor- und Zunamen des Arztes und dessen akademischen Grad,
2. die Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Praxis oder der an
der Versorgung teilnehmenden Einrichtung, in der der Arzt tätig ist,
3. die Fachgebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen,
4. die Sprechstundenzeiten,
5. die Zugangsmöglichkeit von Menschen mit Behinderung (Barrierefreiheit)
zu der vertragsärztlichen Praxis oder der an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, sowie
6. das Vorliegen von Abrechnungsgenehmigungen für besonders
qualitätsgesicherte Leistungsbereiche in der vertragsärztlichen
Versorgung.
(3)[[law:sgb_5:395#abs_3_1|1]] Die Übermittlungspflicht nach Absatz 2 Satz 3 gilt auch für
ermächtigte Einrichtungen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Angaben
nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 bis 5 ohne Arztbezug einrichtungsbezogen
übermittelt werden.
(4)[[law:sgb_5:395#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit legt in Abstimmung mit den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 31. [[law:sgb_5:395#abs_4_2|2]]Dezember 2021 das
Nähere fest
1. zur Struktur und zum Format der Daten sowie
2. zum technischen Übermittlungsverfahren.
(5)[[law:sgb_5:395#abs_5_1|1]] Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte und
Kassenärztliche Vereinigungen beziehen, gelten sie entsprechend für
Psychotherapeuten, Zahnärzte und Kassenzahnärztliche Vereinigungen,
sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.