[[{}law:sgb_5:396|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:398|→]] ==== § 397 Bußgeldvorschriften ==== (1)[[law:sgb_5:397#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 25b Absatz 7 einen Versicherten bevorzugt oder benachteiligt, 2. entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt, 3. entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt, 4. entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder 5. entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift. [[law:sgb_5:397#abs_1_2|2]](1a) (weggefallen) (1b) (weggefallen) (1c) (weggefallen) (2)[[law:sgb_5:397#abs_2_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. [[law:sgb_5:397#abs_2_2|2]] a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder b) entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder c) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder 3. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. [[law:sgb_5:397#abs_2_3|3]](2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. [[law:sgb_5:397#abs_2_4|4]]Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt, 2. entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder betreibt, 5. entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 6. entgegen § 388 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein informationstechnisches System in Verkehr bringt. (3)[[law:sgb_5:397#abs_3_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. (4)[[law:sgb_5:397#abs_4_1|1]] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.