[[{}law:sgb_5:396|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:398|→]]
==== § 397 Bußgeldvorschriften ====
(1)[[law:sgb_5:397#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 25b Absatz 7 einen Versicherten bevorzugt oder
benachteiligt,
2. entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung
beschränkt,
3. entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten
verlangt,
4. entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder
5. entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz
2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift.
[[law:sgb_5:397#abs_1_2|2]](1a) (weggefallen)
(1b) (weggefallen)
(1c) (weggefallen)
(2)[[law:sgb_5:397#abs_2_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
[[law:sgb_5:397#abs_2_2|2]] a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1, oder
b) entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
oder § 205 Nr. 3 oder
c) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
mitteilt oder
3. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
[[law:sgb_5:397#abs_2_3|3]](2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. [[law:sgb_5:397#abs_2_4|4]]Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur
nutzt,
2. entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333
Absatz 3 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt
oder betreibt,
5. entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt
oder
6. entgegen § 388 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein
informationstechnisches System in Verkehr bringt.
(3)[[law:sgb_5:397#abs_3_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit
einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro
geahndet werden.
(4)[[law:sgb_5:397#abs_4_1|1]] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.