[[{}law:sgb_5:397|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:399|→]]
==== § 398 Strafvorschriften ====
(1)[[law:sgb_5:398#abs_1_1|1]] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit
oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
anzeigt.
(2)[[law:sgb_5:398#abs_2_1|1]] Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.