[[{}law:sgb_5:397|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:399|→]] ==== § 398 Strafvorschriften ==== (1)[[law:sgb_5:398#abs_1_1|1]] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt. (2)[[law:sgb_5:398#abs_2_1|1]] Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.