[[{}law:sgb_5:398|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:400|→]]
==== § 399 Strafvorschriften ====
(1)[[law:sgb_5:399#abs_1_1|1]] Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 1 Nummer 2 oder § 303e Absatz 5 Satz 1
Nummer 2, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, Daten
weitergibt,
2. entgegen § 64e Absatz 11b Satz 6 oder § 303e Absatz 5 Satz 4, auch in
Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2, dort genannte Daten verarbeitet
oder
3. entgegen § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder
Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1 auf dort genannte Daten
zugreift.
(2)[[law:sgb_5:399#abs_2_1|1]] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder
einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3)[[law:sgb_5:399#abs_3_1|1]] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [[law:sgb_5:399#abs_3_2|2]]Antragsberechtigt sind der
Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die
zuständige Aufsichtsbehörde.
(4)[[law:sgb_5:399#abs_4_1|1]] (weggefallen)