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== § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen ==
(1)[[law:sgb_5:39a#abs_1_1|1]] Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im
Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu
stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen
palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante
Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht
erbracht werden kann. [[law:sgb_5:39a#abs_1_2|2]]Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen
Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen nach dem Elften
Buch zu 95 Prozent. [[law:sgb_5:39a#abs_1_3|3]]Der Zuschuss darf kalendertäglich 9 Prozent der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches nicht
unterschreiten und unter Anrechnung der Leistungen anderer
Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nach
Satz 1 nicht überschreiten. [[law:sgb_5:39a#abs_1_4|4]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbart mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären
Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere über Art und
Umfang der Versorgung nach Satz 1. [[law:sgb_5:39a#abs_1_5|5]]Dabei ist den besonderen Belangen
der Versorgung in Kinderhospizen und in Erwachsenenhospizen durch
jeweils gesonderte Vereinbarungen nach Satz 4 ausreichend Rechnung zu
tragen. [[law:sgb_5:39a#abs_1_6|6]]In den Vereinbarungen nach Satz 4 sind bundesweit geltende
Standards zum Leistungsumfang und zur Qualität der zuschussfähigen
Leistungen festzulegen. [[law:sgb_5:39a#abs_1_7|7]]Der besondere Verwaltungsaufwand stationärer
Hospize ist dabei zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:39a#abs_1_8|8]]Die Vereinbarungen nach Satz 4
sind mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und an aktuelle
Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen. [[law:sgb_5:39a#abs_1_9|9]]In den Vereinbarungen
ist auch zu regeln, in welchen Fällen Bewohner einer stationären
Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können; dabei
sind die berechtigten Wünsche der Bewohner zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:39a#abs_1_10|10]]Der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. [[law:sgb_5:39a#abs_1_11|11]]In den über die Einzelheiten der Versorgung nach Satz 1
zwischen Krankenkassen und Hospizen abzuschließenden Verträgen ist zu
regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu
bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt.
[[law:sgb_5:39a#abs_1_12|12]]Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird
diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen
Aufsichtsbehörde bestimmt. [[law:sgb_5:39a#abs_1_13|13]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
Vertragspartner zu gleichen Teilen.
(2)[[law:sgb_5:39a#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für
Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären
oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen,
qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der
Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Kinder- und
Jugendhilfe erbringen. [[law:sgb_5:39a#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante
Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern Sterbebegleitung im
Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen. [[law:sgb_5:39a#abs_2_3|3]]Voraussetzung der
Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst
1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten
zusammenarbeitet sowie
2. unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines
Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person
steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen
Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine
Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in
Leitungsfunktionen nachweisen kann.
[[law:sgb_5:39a#abs_2_4|4]]Der ambulante Hospizdienst erbringt palliativ-pflegerische Beratung
durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte und stellt die Gewinnung,
Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen
Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher.
[[law:sgb_5:39a#abs_2_5|5]]Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu
den notwendigen Personal- und Sachkosten. [[law:sgb_5:39a#abs_2_6|6]]Der Zuschuss bezieht sich
auf Leistungseinheiten, die sich aus dem Verhältnis der Zahl der
qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen
bestimmen. [[law:sgb_5:39a#abs_2_7|7]]Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz
1 betragen je Leistungseinheit 13 vom Hundert der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches, sie dürfen die
zuschussfähigen Personal- und Sachkosten des Hospizdienstes nicht
überschreiten. [[law:sgb_5:39a#abs_2_8|8]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart
mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten
Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den
Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der
ambulanten Hospizarbeit. [[law:sgb_5:39a#abs_2_9|9]]Dabei ist den besonderen Belangen der
Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie der Versorgung von
Erwachsenen durch ambulante Hospizdienste durch jeweils gesonderte
Vereinbarungen nach Satz 8 Rechnung zu tragen. [[law:sgb_5:39a#abs_2_10|10]]Zudem ist der
ambulanten Hospizarbeit in Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften
Buches Rechnung zu tragen. [[law:sgb_5:39a#abs_2_11|11]]Es ist sicherzustellen, dass ein
bedarfsgerechtes Verhältnis von ehrenamtlichen und hauptamtlichen
Mitarbeitern gewährleistet ist, und dass die Förderung zeitnah ab dem
Zeitpunkt erfolgt, in dem der ambulante Hospizdienst zuschussfähige
Sterbebegleitung leistet. [[law:sgb_5:39a#abs_2_12|12]]Die Vereinbarung ist mindestens alle vier
Jahre zu überprüfen und an aktuelle Versorgungs- und
Kostenentwicklungen anzupassen. [[law:sgb_5:39a#abs_2_13|13]]Pflegeeinrichtungen nach § 72 des
Elften Buches sollen mit ambulanten Hospizdiensten zusammenarbeiten.