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== § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:39b#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und
Hilfestellung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und
Palliativversorgung. [[law:sgb_5:39b#abs_1_2|2]]Der Anspruch umfasst auch die Erstellung einer
Übersicht der Ansprechpartner der regional verfügbaren Beratungs- und
Versorgungsangebote. [[law:sgb_5:39b#abs_1_3|3]]Die Krankenkasse leistet bei Bedarf Hilfestellung
bei der Kontaktaufnahme und Leistungsinanspruchnahme. [[law:sgb_5:39b#abs_1_4|4]]Die Beratung
soll mit der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches und anderen
bereits in Anspruch genommenen Beratungsangeboten abgestimmt werden.
[[law:sgb_5:39b#abs_1_5|5]]Auf Verlangen des Versicherten sind Angehörige und andere
Vertrauenspersonen an der Beratung zu beteiligen. [[law:sgb_5:39b#abs_1_6|6]]Im Auftrag des
Versicherten informiert die Krankenkasse die Leistungserbringer und
Einrichtungen, die an der Versorgung des Versicherten mitwirken, über
die wesentlichen Beratungsinhalte und Hilfestellungen oder händigt dem
Versicherten zu diesem Zweck ein entsprechendes Begleitschreiben aus.
[[law:sgb_5:39b#abs_1_7|7]]Maßnahmen nach dieser Vorschrift und die dazu erforderliche
Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder
elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder
elektronischer Information des Versicherten erfolgen. [[law:sgb_5:39b#abs_1_8|8]]Die
Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere
Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen.
(2)[[law:sgb_5:39b#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse informiert ihre Versicherten in allgemeiner Form
über die Möglichkeiten persönlicher Vorsorge für die letzte
Lebensphase, insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und
Betreuungsverfügung. [[law:sgb_5:39b#abs_2_2|2]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt
für seine Mitglieder das Nähere zu Form und Inhalt der Informationen
und berücksichtigt dabei das Informationsmaterial und die
Formulierungshilfen anderer öffentlicher Stellen.