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== § 39d Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator ==
(1)[[law:sgb_5:39d#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern
gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt
die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und
Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator. [[law:sgb_5:39d#abs_1_2|2]]Bedarfsgerecht kann
insbesondere in Ballungsräumen auf Grundlage von in den
Förderrichtlinien nach Absatz 3 festzulegenden Kriterien die
Koordination eines Netzwerkes durch einen Netzwerkkoordinator in
mehreren regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken für verschiedene
Teile des Kreises oder der kreisfreien Stadt gefördert werden. [[law:sgb_5:39d#abs_1_3|3]]Die
Förderung setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an
der Finanzierung der Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie
die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligt
ist. [[law:sgb_5:39d#abs_1_4|4]]Die Fördersumme für die entsprechende Teilfinanzierung der
Netzwerkkoordination nach Satz 1 beträgt maximal 15 000 Euro je
Kalenderjahr und Netzwerk für Personal- und Sachkosten des
Netzwerkkoordinators. [[law:sgb_5:39d#abs_1_5|5]]Die Fördermittel werden von den Landesverbänden
der Krankenkassen und von den Ersatzkassen durch eine Umlage gemäß dem
Anteil ihrer eigenen Mitglieder gemessen an der Gesamtzahl der
Mitglieder aller Krankenkassen im jeweiligen Bundesland erhoben und im
Benehmen mit den für Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen
obersten Landesbehörden verausgabt. [[law:sgb_5:39d#abs_1_6|6]]Im Fall einer finanziellen
Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung erhöht
sich das Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung.
(2)[[law:sgb_5:39d#abs_2_1|1]] Aufgaben des Netzwerkkoordinators sind übergreifende
Koordinierungstätigkeiten, insbesondere
1. die Unterstützung der Kooperation der Mitglieder des regionalen
Hospiz- und Palliativnetzwerkes und die Abstimmung und Koordination
ihrer Aktivitäten im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung,
2. die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und
Versorgungsangebote der Mitglieder des regionalen Hospiz- und
Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit weiteren informierenden
Stellen auf Kommunal- und Landesebene,
3. die Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von interdisziplinären
Fort- und Weiterbildungsangeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung
sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen zur
Netzwerktätigkeit,
4. die Organisation regelmäßiger Treffen der Mitglieder des regionalen
Hospiz- und Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten
Weiterentwicklung der Netzwerkstrukturen und zur gezielten
Weiterentwicklung der Versorgungsangebote entsprechend dem regionalen
Bedarf,
5. die Unterstützung von Kooperationen der Mitglieder des regionalen
Hospiz- und Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs- und
Betreuungsangeboten wie Pflegestützpunkten, lokalen Demenznetzwerken,
Einrichtungen der Altenhilfe sowie kommunalen Behörden und kirchlichen
Einrichtungen,
6. die Ermöglichung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit anderen
koordinierenden Personen und Einrichtungen auf Kommunal- und
Landesebene.
(3)[[law:sgb_5:39d#abs_3_1|1]] Die Grundsätze der Förderung nach Absatz 1 regelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Förderrichtlinien erstmals
bis zum 31. [[law:sgb_5:39d#abs_3_2|2]]März 2022 einschließlich der Anforderungen an den Nachweis
der zweckentsprechenden Mittelverwendung und an die Herstellung von
Transparenz über die Finanzierungsquellen der geförderten
Netzwerkkoordination. [[law:sgb_5:39d#abs_3_3|3]]Bei der Erstellung der Förderrichtlinien sind
die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und
Palliativversorgung, die kommunalen Spitzenverbände und der Verband
der privaten Krankenversicherung zu beteiligen. [[law:sgb_5:39d#abs_3_4|4]]Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 31. [[law:sgb_5:39d#abs_3_5|5]]März 2025 über die Entwicklung der Netzwerkstrukturen und
die geleistete Förderung. [[law:sgb_5:39d#abs_3_6|6]]Die Krankenkassen sowie deren Landesverbände
sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für
den Bericht erforderlichen Informationen insbesondere über die
Struktur der Netzwerke sowie die aufgrund der Förderung erfolgten
Koordinierungstätigkeiten und die Höhe der Fördermittel zu
übermitteln.