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== § 39e Übergangspflege im Krankenhaus ==
(1)[[law:sgb_5:39e#abs_1_1|1]] Versicherte haben im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für
längstens zehn Tage Anspruch auf Übergangspflege
1. in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder
2. an einem anderen Standort eines Krankenhauses, wenn im unmittelbaren
Anschluss an die Krankenhausbehandlung in diesem Krankenhaus
erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der
Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem
Aufwand erbracht werden können.
(2)[[law:sgb_5:39e#abs_2_1|1]] Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und
Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung
sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. [[law:sgb_5:39e#abs_2_2|2]]Das
Vorliegen der Voraussetzungen einer Übergangspflege ist vom
Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren. [[law:sgb_5:39e#abs_2_3|3]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:39e#abs_2_4|4]]V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbaren das Nähere zur Dokumentation nach Satz 2. [[law:sgb_5:39e#abs_2_5|5]]Kommt die
Vereinbarung nach Satz 3 nicht zustande, legt die Schiedsstelle nach §
18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer
Vertragspartei den Inhalt der Vereinbarung fest.
(3)[[law:sgb_5:39e#abs_3_1|1]] Versicherte, die das 18. [[law:sgb_5:39e#abs_3_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom
Beginn der Leistungen nach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres
für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je
Kalendertag an das Krankenhaus. [[law:sgb_5:39e#abs_3_3|3]]Zahlungen nach § 39 Absatz 4 sind
anzurechnen.