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==== § 4 Krankenkassen ====
(1)[[law:sgb_5:4#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des
öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2)[[law:sgb_5:4#abs_2_1|1]] Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als
Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See),
Ersatzkassen.
(3)[[law:sgb_5:4#abs_3_1|1]] Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der
gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre
Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch
kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen
Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.
(4)[[law:sgb_5:4#abs_4_1|1]] Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in
ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu
verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass
Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige
medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von
Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.
(5)[[law:sgb_5:4#abs_5_1|1]] (weggefallen)
(6)[[law:sgb_5:4#abs_6_1|1]] Im Jahr 2026 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben einer
Krankenkasse nicht um mehr als 8 Prozent gegenüber dem Jahr 2024
erhöhen. [[law:sgb_5:4#abs_6_2|2]]Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für
Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.