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==== § 4 Krankenkassen ====
(1)[[law:sgb_5:4#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des
öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2)[[law:sgb_5:4#abs_2_1|1]] Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als
Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See),
Ersatzkassen.
(3)[[law:sgb_5:4#abs_3_1|1]] Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der
gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre
Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch
kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen
Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.
(4)[[law:sgb_5:4#abs_4_1|1]] Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in
ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu
verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass
Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige
medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von
Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.
(5)[[law:sgb_5:4#abs_5_1|1]] Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der
einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem
Vorjahr erhöhen. [[law:sgb_5:4#abs_5_2|2]]Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche
Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der
Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am
Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage
für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für
Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.
(6)[[law:sgb_5:4#abs_6_1|1]] (weggefallen)