[[{}law:sgb_5:399|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:401|→]] ==== § 400 Versicherter Personenkreis ==== (1)[[law:sgb_5:400#abs_1_1|1]] Soweit Vorschriften dieses Buches 1. an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. [[law:sgb_5:400#abs_1_2|2]]Januar 2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, 2. an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. (2)[[law:sgb_5:400#abs_2_1|1]] bis (4) (weggefallen) (5)[[law:sgb_5:400#abs_5_1|1]] Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. [[law:sgb_5:400#abs_5_2|2]]Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. [[law:sgb_5:400#abs_5_3|3]]Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1\. [[law:sgb_5:400#abs_5_4|4]]Januar 1991 an entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. [[law:sgb_5:400#abs_5_5|5]]Oktober 1990 hatten und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde. (6)[[law:sgb_5:400#abs_6_1|1]] (weggefallen)