[[{}law:sgb_5:399|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:401|→]]
==== § 400 Versicherter Personenkreis ====
(1)[[law:sgb_5:400#abs_1_1|1]] Soweit Vorschriften dieses Buches
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. [[law:sgb_5:400#abs_1_2|2]]Januar 2001 an die
Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,
2. an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die
Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
(2)[[law:sgb_5:400#abs_2_1|1]] bis (4) (weggefallen)
(5)[[law:sgb_5:400#abs_5_1|1]] Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. [[law:sgb_5:400#abs_5_2|2]]Dezember 1990 in der
Sozialversicherung oder in der Freiwilligen
Krankheitskostenversicherung der Staatlichen ehemaligen Versicherung
der Deutschen Demokratischen Republik oder in einem
Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als
Zeiten einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne
dieses Buches. [[law:sgb_5:400#abs_5_3|3]]Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom
1\. [[law:sgb_5:400#abs_5_4|4]]Januar 1991 an entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und
ihre Versicherung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Stand vom 2. [[law:sgb_5:400#abs_5_5|5]]Oktober 1990 hatten und in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, wenn sie nur
wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten
wurde.
(6)[[law:sgb_5:400#abs_6_1|1]] (weggefallen)