[[{}law:sgb_5:401|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:403|→]]
==== § 402 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern ====
(1)[[law:sgb_5:402#abs_1_1|1]] (weggefallen)
(2)[[law:sgb_5:402#abs_2_1|1]] Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen,
staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen
einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens
(Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische,
nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen, die
am 31. [[law:sgb_5:402#abs_2_2|2]]Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen
waren, nehmen weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. [[law:sgb_5:402#abs_2_3|3]]Im
Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften
dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen,
entsprechend.
[[law:sgb_5:402#abs_2_4|4]](2a) (weggefallen)
(3)[[law:sgb_5:402#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)[[law:sgb_5:402#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:sgb_5:402#abs_5_1|1]] § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit
den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen
mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen
können.
(6)[[law:sgb_5:402#abs_6_1|1]] (weggefallen)
(7)[[law:sgb_5:402#abs_7_1|1]] Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3
dieser Vorschrift nicht
a) für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung
besitzen,
b) für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind.
(8)[[law:sgb_5:402#abs_8_1|1]] Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin.
(9)[[law:sgb_5:402#abs_9_1|1]] bis (11) (weggefallen)