[[{}law:sgb_5:401|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:403|→]] ==== § 402 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern ==== (1)[[law:sgb_5:402#abs_1_1|1]] (weggefallen) (2)[[law:sgb_5:402#abs_2_1|1]] Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen, die am 31. [[law:sgb_5:402#abs_2_2|2]]Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. [[law:sgb_5:402#abs_2_3|3]]Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend. [[law:sgb_5:402#abs_2_4|4]](2a) (weggefallen) (3)[[law:sgb_5:402#abs_3_1|1]] (weggefallen) (4)[[law:sgb_5:402#abs_4_1|1]] (weggefallen) (5)[[law:sgb_5:402#abs_5_1|1]] § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können. (6)[[law:sgb_5:402#abs_6_1|1]] (weggefallen) (7)[[law:sgb_5:402#abs_7_1|1]] Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht a) für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen, b) für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind. (8)[[law:sgb_5:402#abs_8_1|1]] Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin. (9)[[law:sgb_5:402#abs_9_1|1]] bis (11) (weggefallen)