[[{}law:sgb_5:402|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:404|→]]
==== § 403 Beitragszuschüsse für Beschäftigte ====
(1)[[law:sgb_5:403#abs_1_1|1]] Versicherungsverträge, die den Standardtarif nach § 257 Absatz 2a
in der bis zum 31. [[law:sgb_5:403#abs_1_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand
haben, werden auf Antrag der Versicherten auf Versicherungsverträge
nach dem Basistarif gemäß § 152 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.
(2)[[law:sgb_5:403#abs_2_1|1]] Zur Gewährleistung der in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 bis 2c
in der bis zum 31. [[law:sgb_5:403#abs_2_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung genannten
Begrenzung bleiben im Hinblick auf die ab dem 1. [[law:sgb_5:403#abs_2_3|3]]Januar 2009 weiterhin
im Standardtarif Versicherten alle Versicherungsunternehmen, die die
nach § 257 Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben,
verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen,
dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten des Standardtarifs
zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem
Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die
beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige
Belastung dieser Unternehmen bewirkt. [[law:sgb_5:403#abs_2_4|4]]Für in § 257 Absatz 2a Satz 1
Nummer 2c in der bis 31. [[law:sgb_5:403#abs_2_5|5]]Dezember 2008 geltenden Fassung genannte
Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Absatz 1 des
Schwerbehindertengesetzes festgestellt worden ist, wird ein fiktiver
Zuschlag von 100 Prozent auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den
Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.