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==== § 404 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz ====
(1)[[law:sgb_5:404#abs_1_1|1]] Personen, die weder
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder
versicherungspflichtig sind,
2. über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,
3. einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind
oder vergleichbare Ansprüche haben,
4. [[law:sgb_5:404#abs_1_2|2]]Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben
noch
5. [[law:sgb_5:404#abs_1_3|3]]Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des
Zwölften Buches beziehen,
können bis zum 31. [[law:sgb_5:404#abs_1_4|4]]Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif
gemäß § 257 Absatz 2a in der bis zum 31. [[law:sgb_5:404#abs_1_5|5]]Dezember 2008 geltenden
Fassung verlangen; in den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen Zeiten
einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat
keinen entsprechenden Anspruch. [[law:sgb_5:404#abs_1_6|6]]Der Antrag darf nicht abgelehnt
werden. [[law:sgb_5:404#abs_1_7|7]]Die in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2b in der bis zum 31.
[[law:sgb_5:404#abs_1_8|8]]Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gelten für
Personen nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie nicht
verlangt werden. [[law:sgb_5:404#abs_1_9|9]]Abweichend von Satz 1 Nummer 3 können auch Personen
mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die
bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private
Krankenversicherung verfügen und auch nicht freiwillig in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine die Beihilfe
ergänzende Absicherung im Standardtarif gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1
Nummer 2b in der bis zum 31. [[law:sgb_5:404#abs_1_10|10]]Dezember 2008 geltenden Fassung
verlangen.
(2)[[law:sgb_5:404#abs_2_1|1]] Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten
Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen
Krankenversicherung gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 in der bis
zum 31. [[law:sgb_5:404#abs_2_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung nicht überschreiten; die dort
für Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere
Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1 versicherte Personen nicht.
[[law:sgb_5:404#abs_2_3|3]]§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 26 Absatz 1 Satz
1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5
des Zwölften Buches gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif
versicherte Personen entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:404#abs_3_1|1]] Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des
finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Absatz 2b in der bis zum 31.
[[law:sgb_5:404#abs_3_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung oder für spätere Tarifwechsel
erforderlich ist. [[law:sgb_5:404#abs_3_3|3]]Abweichend von § 257 Absatz 2b in der bis zum 31.
[[law:sgb_5:404#abs_3_4|4]]Dezember 2008 geltenden Fassung sind im finanziellen Spitzenausgleich
des Standardtarifs für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen
gemäß Absatz 2 sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß
Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_5:404#abs_4_1|1]] Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im
Standardtarif werden zum 1. [[law:sgb_5:404#abs_4_2|2]]Januar 2009 auf Verträge im Basistarif
nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.