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==== § 408 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung ====
(1)[[law:sgb_5:408#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen haben ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum
vom 1. [[law:sgb_5:408#abs_1_2|2]]August 2013 bis zum 1. [[law:sgb_5:408#abs_1_3|3]]Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden
Absätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. [[law:sgb_5:408#abs_1_4|4]]Juni 2019 zu bereinigen.
(2)[[law:sgb_5:408#abs_2_1|1]] Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als
freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon
abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer
Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse
keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft
keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und
familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen
haben.
(3)[[law:sgb_5:408#abs_3_1|1]] Für das Verfahren nach Absatz 4 und die Prüfung nach Absatz 5
melden die Krankenkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den
mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen versichertenbezogen und
je Berichtsjahr
1. die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten
Familienversicherungen, die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und
2. die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten
Familienversicherungen, die seit der letzten Datenmeldung nach § 30
Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. [[law:sgb_5:408#abs_3_2|2]]März 2020 geltenden Fassung
des betreffenden Berichtsjahres aufgehoben wurden und die die
Kriterien des Absatzes 2 erfüllen.
[[law:sgb_5:408#abs_3_3|3]]Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen den mit der
Prüfung nach § 274 befassten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und
die davon abgeleiteten Familienversicherungen je Berichtsjahr, die die
Kriterien des Absatzes 2 insoweit erfüllen, als die Mitglieder keine
Beiträge geleistet und die Mitglieder und ihre familienversicherten
Angehörigen keine Leistungen in Anspruch genommen haben. [[law:sgb_5:408#abs_3_4|4]]Die
Datenmeldungen haben bis zum 15. [[law:sgb_5:408#abs_3_5|5]]Juni 2019 zu erfolgen. § 268 Absatz 3
Satz 3, 4, 7 und 9 in der bis zum 31. [[law:sgb_5:408#abs_3_6|6]]März 2020 geltenden Fassung gilt
für die nach den Sätzen 1 und 2 zu meldenden Daten entsprechend. [[law:sgb_5:408#abs_3_7|7]]Die
Herstellung des Versichertenbezugs ist zulässig, sofern dies für die
Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. [[law:sgb_5:408#abs_3_8|8]]Das Nähere zum Verfahren der
Datenmeldung nach Satz 1 für das Verfahren nach Absatz 4 bestimmt das
Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_5:408#abs_3_9|9]]Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach
den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5 regelt das Bundesamt
für Soziale Sicherung nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274
befassten Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
(4)[[law:sgb_5:408#abs_4_1|1]] Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich
bereits durchgeführt oder die Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2
zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis
zum 31. [[law:sgb_5:408#abs_4_2|2]]März 2020 geltenden Fassung durch die Krankenkassen bereits
abgegeben wurde, ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen
Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. § 6 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend. [[law:sgb_5:408#abs_4_3|3]]Die Einnahmen
nach diesem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und werden im
nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. [[law:sgb_5:408#abs_4_4|4]]Klagen bei
Streitigkeiten nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)[[law:sgb_5:408#abs_5_1|1]] Die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen überprüfen nach
Abschluss der Bestandsbereinigung in einer Sonderprüfung, ob die
Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten worden sind, und teilen
dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Krankenkasse das Ergebnis
ihrer Prüfung mit. [[law:sgb_5:408#abs_5_2|2]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf
Grundlage dieser Mitteilung einen Korrekturbetrag, der mit einem
Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu versehen ist, und macht diesen
durch Bescheid geltend. [[law:sgb_5:408#abs_5_3|3]]Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:408#abs_5_4|4]]Die
Prüfung ist spätestens bis zum 31. [[law:sgb_5:408#abs_5_5|5]]Dezember 2020 durchzuführen. [[law:sgb_5:408#abs_5_6|6]]Die
Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 3
der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Berichtsjahr 2013 bis
zum 31. [[law:sgb_5:408#abs_5_7|7]]Dezember 2020 aufzubewahren.