[[{}law:sgb_5:40|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:42|→]]
== § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter ==
(1)[[law:sgb_5:41#abs_1_1|1]] Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche
Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des
Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die
Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. [[law:sgb_5:41#abs_1_2|2]]Satz
1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten
Einrichtungen. [[law:sgb_5:41#abs_1_3|3]]Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2
werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag
nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40
Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:41#abs_2_1|1]] § 40 Absatz 3, 3a und 4 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:41#abs_3_1|1]] Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und
eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag
den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. [[law:sgb_5:41#abs_3_2|2]]Die
Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4)[[law:sgb_5:41#abs_4_1|1]] (weggefallen)