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==== § 417 Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung ====
(1)[[law:sgb_5:417#abs_1_1|1]] Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs Monaten nach
Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten,
1. die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt
worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3
des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 24 des
Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde und
2. die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches oder §
19 des Zwölften Buches hilfebedürftig sind.
(2)[[law:sgb_5:417#abs_2_1|1]] Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem 24. [[law:sgb_5:417#abs_2_2|2]]Februar 2022 und vor
dem 1. [[law:sgb_5:417#abs_2_3|3]]Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3
oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen
Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-
Gesetzes erfolgt ist. [[law:sgb_5:417#abs_2_4|4]]Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche
Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des
Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum
Ablauf des 31. [[law:sgb_5:417#abs_2_5|5]]Oktober 2022 nachzuholen.
(3)[[law:sgb_5:417#abs_3_1|1]] Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen
Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche
Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.